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1 (1845) A bis Balbuena
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674 Australoccan Auswanderung !

mch Bergen umgeben und verspricht durch ihre Lage zum ostindischcn Archipel eine einstigehohe Bedeutung. ,

Nachdem sich die brit. Negierung im I. 1840 veranlaßt gesehen Hut, auch Neu- ,sceland in Besitz zu nehmen und die Souverainetät darüber zu erlangen (s. Neusee-land), so zerfallen die austral. Colonicn der Europäer, und zwar der Briten, in folgendesechs Theile, welche ungefähr ein Gesammtarcal von 20000 lüM. bedecken und vielleicht250000 E. zählen mögen: 1) Neusüdwales mit der Hauptstadt Sydney; 2) Vandicmenslandmit Hobarttown; 3) Westaustralien mitPerth; 4) Südaustralien mit Adelaide; 5)Nord-australicn mit Victoria und 0) Neuseeland mit Wellington. Diese Colonicn haben ihre Gou-verneure, denen ein executiver und legislativerNath zur Seite steht. Noch fehlen ihnen die durchVolkswahl besetzten Repräsentantenhäuser; aber gewiß zu eigenem Heile, denn zur Reife für leine Repräsentativverfassung möchte sowol Enkstehungsart als die Zeit der Existenz der Colc-nicn noch nicht geeignet sein. Die brit. Regierung ist zuvörderst daraus bedacht, die innereVerwaltung zu ordnen und den Wohlstand zu befördern, um dem selbständigen Leben einekräftige und verständige Basis zu geben. Zu ersterm trägt die administrative Abtheilung inGrafschaften viel bei (man zählt in Neusüdwales l!>, in Westäustralien 26 Grafschaftenund in Vandicmensland 0 Districte) und zu letzter»: das seit 1830 eingeführte System desLandverkaHs, wornach die Ländereien nicht mehr auf eine Reihe von Jahren frei und danngegen Einziehung von Grundzins an Jeden vergeben, sondern dieselben versteigert werden,aber Deportirte kein Land erhalten können. Auf solche Weise entstehen Grundbesitzer, fürihr Land mit Interesse arbeitend, es bilden sich Fonds, um die Colonisation aufjedc Weise un-terstützen zu können und aus den besitzlosen Deportirte» Diener und Arbeiter, die bisher ganzfehlten. Blickt man auf die Jugend der austral. Colonicn und auf ihren schon jetzt erreichten !hohen Stand, so erscheint das Jnselland der Südsee dem Europäer als eins der sichersten !Asyle, zu dem er in Zeiten der Gefahr flüchten kann, als eine willkommene Stätte, in derenoccanischer Frische sich seine Kräfte dereinst verjüngen können, als ein Land, an das er gar , !bald durch innigere Bande geknüpft sein kann, wie an das sich immer mehrder Vormundschaft ientwindende Amerika. Vgl. Meinicke,Das Festland A." (2 Bde., Prenzlau 1837). >

Australocean, s. Südsee.

Auswanderung nennt man das Austreten aus einem Staate, um sich in einem an- !

der» anzusiedeln. Es gehört das Aufgeben des bisherigen Vaterlandes und der staatsbür- !

gerlichen und Heimatsrechte, sowie die Absicht, sich in einem andern anzusicdeln, zu den we- ,

sentlichen Merkmalen der Auswanderung, indem sie sich dadurch sowol von der Colonisation, !

welche die Ansiedelung in einem von dem Hauptstaate abhängigen Lande ist, wobei der Co- c

lonist in dem bisherigen Staatsvcrbande bleibt, als auch von der Emigration unterscheidet, l

der blos temporairen Auswanderung mit der Absicht, unter veränderten Umständen zurückzu- l

kehren, auch wol diese Veränderung vom Auslände aus bewirken zu helfen. Dieses bringt l

in den rechtlichen Verhältnissen der Auswandernden sehr große Verschiedenheiten hervor. s

Der Colonist und der Emigrant in dem angegebenen engem Sinne bleiben Unterthanen ihres s

Vaterlandes und seinen Gesetzen unterworfen, wenngleich der letztere 8er factischen Regierung c

desselben vielleicht keinen Gehorsam schuldig ist. Dagegen ist der völlig Ausgewanderte, so lange !

die Trennung von seiner früher:: Heimat besteht, nicht mehr Unterthan und Staatsbürger, ) iwndcrn Fremder, wiewol wegen der Möglichkeit der Rückkehr auch da noch gewisse Rechtsvcr- l

hältnisse bestehen. Die Auswanderung selbst ist entweder eine freiwillige, oder eine gezwun- j !gern, wenn der Staat selbst bisherige Unterthanen aus dem Lande treibt. Ein so Vertue- <

bcner hat gegen sein bisheriges Vaterland und dessen Regierung keine Rechtspflichten mehr. l

Was nun das Recht auszuwandern betrifft, so kann dieses keinem selbständigen Men- , ^fthcn verwehrt werden, und selbst die Bedingung, welche jetzt häufig gemacht wird, daß i cder Auswandcrnde durch persönlichen Dienst oder einen Stellvertreter seine Militairvcr- s

bindlichkcit erfüllt, dürfte wol nach allgemeinen Gründen manchen Zweifeln und Be- >

ichränkungen unterworfen sein. Dasselbe gilt von der Bedingung, daß der Aus- l

wandernde Nachweisen muß, daß er in einen: andern Staate werde ausgenommen werden. l

Das Recht der Auswanderung fließt schon aus dem Umstande, daß es für den Einzelnen !

Pflicht werden kann, ein Land zu verlaü"», in welchen: er nicht seiner religiösen oder mo-