LL6 Auöträgalgerlcht
suchten kuitrcs verlos <Ie Älsrennes. Der Fang im Meere geschieht mittels einer Arteisernen Egge, an welcher hinten ein sackförmiges Netz angebracht ist. Der stark beschwerteApparat wird von einem mit vollem Winde segelnden Fahrzeuge schnell überden Bode»sortgeschleift und reißt mit einem Male oft einige Hunderte Austern ab. Die Austern sindnur im frischen Zustande eßbar; wenige Stunden nach dem Tode gehen sie in Fäulniß über.Ihre Versendung landeinwärts muß schnell geschehen, setzt eine angemessene und genaue Ver-Packung voraus und verthcuert sonach die Waare; indessen werden auch an den Küsten vielemarinirt und in Fässern verschickt. Austern von guter Beschaffenheit sind, zumal im rohenZustande, zwar leicht verdaulich, aber keineswegs so nährend wie man meint; sie haben viel-mehr die Eigenschaft, den Appetit zu verschärfen, theils durch den Magensaft, theils durchdie kleine Menge Seewasser, welches sie enthalten. Gekocht sind sie schwerer verdaulich.Aon ihrem Genuß hat man bisweilen krankhafte Zufälle, zumal Kolik, entstehen sehen, undda dieses besonders im Juni, Juli und Aug. beobachtet worden, wo die Austern laichen, sohat man, jedoch wol mit Unrecht, angenommen, daß während der Geschlechtsfunctionen dieAustern schädliche Eigenschaften erhielten. Die Schalen liefern einen von mineralischenNebenbestandtheilen freien Kalk, der daher officinell ist; an dev Küsten wird er seiner Weißewegen von Maurern gebraucht. Der Fang und Handel mit Austern ist von großer Erheblichkeitnicht allein in Europa, sondern auch in den Vereinigten Staaten. Schon die Römer hielten sicfür eine große Delicateffe und bezogen sie aus dem Adriatischen Meere, wo noch jetzt dieArsenalaustern von Venedig, die Pfahlaustern von Triest u. s. w. berühmt sind,aus der Bai von Cumä und dem Bosporus. Sergius Orata legte zur Zeit des Marserkriegsden ersten Austernpark in Baja an. Ob sich die Griechen zum Ostracismus (s.d.) geradeder Austerschalcn bedient, muß dahin gestellt bleiben.
Austrägalgericht. Der Mangel einer festen und kraftvollen Gerichtsverfassungin Deutschland, welcher seinen vornehmsten Grund in der Schwäche der kaiserlichen Macht,besonders nach dem Falle der Hohenstaufen, hatte, nöthigte die Fürsten, Prälaten, Städteund Ritter, vorzüglich im südlichen Deutschland, zu ihrer Sicherheit vielfache Verbindungenzu schließen, deren wesentliches Geschäft es war, für die Streitigkeiten untereinander Schieds-richter aufzusiellen, durch welche eine gütliche Beilegung oder eine rechtliche Entscheidung ein-geleitet werden konnte. Man nannte dies Austräge. Solche wurden z. B. 1424 durchdie Kurfürsten unter sich festgesetzt. Als endlich durch die Anerkennung eines Ewigen Land-friedens 1495 den Fehden und der bewaffneten Selbsthülfe ein gänzliches Ende gemachtwurde, war damit die Gründung eines allgemeinen obersten Gerichts für Streitigkeiten unterund mit den unmittelbaren Angehörigen des Reichs nothwendig verknüpft und das Neichs-kammergericht kam gleichzeitig zu Stande. Doch behielten die Stände noch ihre bisherigenAusträge und das Recht, solche auch in Zukunft vertragsmäßig zu errichten. So gab esgesetzliche, d. i. für alle Fürsten und Unmittelbare des Reichs, gewillkürte, d. i. durch Verträgegegründete und privilegirte, Austräge, indem der Kaiser den meisten Reichsstädten und an-dern Angehörigen des Reichs dergleichen verwilligt hatte. Im Rheinbunde wurde die Ent-scheidung der Streitigkeiten einer Bundesversammlung übertragen, welche aber nie zu Standekam. Im Deutschen Bunde ist diese richterliche Gewalt für Streitigkeiten zwischen den Bun-desgliedern gleichfalls der Bundesversammlung übertragen, welche alle Zwiste durch Com-miffarien aus ihrer Mitte gütlich beizulegen suchen, für die nöthig werdende rechtliche Entschei-dung aber eine wohlgeordnete Austrägalinstanz aufstellen sollte. Ostreich und Preußenbemühten sich schon auf dem wiener Congresse ein bleibendes Gericht für diese wichtigenAngelegenheiten zu Stande zu bringen; allein andere Staaten zogen eine wechselnde Einrich-tung vor, welche durch die Bundestagsbeschlüsse vom X».Juni 1817 und vom 3. Aug. 1820 ,sowie durch die Schlußacte der wiener Ministerialconferenzen vom 15. Mai >820 ihreweitere Ausbildung erhalten hat. Das Wesentliche besteht darin, daß der verklagte Theildem klagenden drei unparteiische Bundesglieder vorschlägt, woraus der Kläger einen zuerwählen hat, welche Wahlen bei Zögerung des dazu berechtigten Theils auf die Bundesver-sammlung selbst übergehen. Das oberste Gericht des erwählten Bundesgliedes muß alsdanndie rechtliche Verhandlung und Entscheidung des Streits nach den bei ihm geltenden Proceß-normen im Namen und statt der Bundesversammlung vornehmen und das Erkenntnis