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1 (1845) A bis Balbuena
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stand. Letztere erfolgte in Beziehung auf die deutschen Bundesstaaten unter sich durch diedeutsche Bundesacte (s. Freizügigkeit); einzelne Staatsverträge, wie sie z. B. Rußlandmit mehren Staaten geschlossen hat, erstrecken diese Aufhebung auch weiter. Nach denGrundsätzen der meisten deutschen Particularrechte kann der Abschoß in den Fällen, wo erüberhaupt noch stattfindet, nur dann gcsodert werden, wenn ein Ausländer eine inländischeErbschaft ganz oder theilweise als Erbe oder Legatar erwirbt, und der Erblasser in demStaate, welcher das Abschoß ausüben will, seinen gesetzlichen Wohnsitz gehabt hat; vonden Gütern eines Forenscn findet nach gemeinem deutschen Rechte kein Abschoß statt, wolaber;. B. nach würtembergischen Gesetzen. Übrigens sind in der erwähnten Aufhebung desAbschosses innerhalb der deutschen Bundesstaaten nicht begriffen solche Abgaben, welcbevon Erbschaften ohne Rücksicht auf die Ausführung des Vermögens ins Ausland erhobenwerden, als Collatcralsteuern und Stempelgebühren.

Absolut, ein Wort aus der philosophischen Kunstsprache, bedeutet überhaupt, wasohne Beziehung auf ein Anderes an und für sich selbst betrachtet wird, und steht insoferndem Relativen entgegen. So spricht man z. B. von dem absoluten Wcrthe einer gutenHandlung, d. h. von dem Werthe, welchen sie ohne Beziehung auf ein Anderes, mithindurch sich selbst hat. In den neuern philosophischen Systemen versteht man unter dem A b-soluten Das, was im Gegensätze zu den mannichfaltigen, veränderlichen, sich gegenseitig be-dingenden Erscheinungen an sich selbst wahrhaft ist und den Erscheinungen als letztes Prin-eip zu Grunde liegt; daher auch darüber, was das Absolute sei, die verschiedenen philo-sophischen Schulen verschiedene Meinungen ausgestellt habsn. In der Physik spricht manvon absoluten, Gewicht der Körper im Gegensätze zum spccifischen Gewicht derselben.

Absolution, d. h. Lossprechung, ist ein aus der juristischen Latinität entlehntesWort (s. Freisprechung) und im Deutschen nur von der kirchlichen Lossprechung ge-wöhnlich. In die Kirchensprache kam es durch die Bußzucht der ersten christlichen Kirche.Die Glieder der Gemeinde, welche durch grobe Vergehen, wie Ehebruch, Diebstahl, Verleug-nung des Glaubens, öffentliches Ärgerniß gegeben hatten, wurden von den Versammlungen,vom Abendmahle oder auch ganz von der Gemeinde ausgeschlossen, und konnten nur wiederausgenommen werden, wenn sie bereucten, um Aufnahme baten und die Büßungen über-nahmen, welche ihnen von der Gemeinde auferlcgt wurden. War dieses geschehen, so er-theilte ihnen der Vorsteher der Gemeinde in Gemeinschaft mit den Eemeindeältestcn inVersammlung der Gemeinde die Absolution, denn die Gemeinde verzieh das Vergehenund nahm den Sünder wieder in ihre Mitte aus. Es war daher keine Lossprechungvon der Schuld, sondern blos ein Erlaß derKirchcnstrafe und eine Erklärung des Vcrzcihensvon Seiten der Gemeinde. Noch im 3. Jahrh. bedurfte cs daher auch zur Absolution derZustimmung der Laien und der Gemeinde. Allmälig und schon im 3. Jahrh. wurde das Ab-solviren ein Recht der Bischöfe, und das öffentliche Sündenbekcnntniß der Schuldigen wurde,beim Nachlaß der Bußzucht, in ein Privatbekenntniß vor dem Priester verwandelt, dernun die Bußen auflegte, ermäßigte oder erließ, und dann absolvirte. Im 9. Jahrh. aberwurde cs gewöhnlich, daß die Absolution sogleich auf das Sündenbekcnntniß ertheilt wurde,was dann allgemeiner Gebrauch blieb. Sie war aber doch nicht auf alle Sünden, sondernnur auf öffentliche grobe Vergehen erstreckt. Da man aber anfing, die Beichte und Äbsolu-tion auch mit dem Abendmahle zu verbinden, so erstreckte man im 13. Jahrh. das Bekennt-niß und die Absolution auf alle Sünden überhaupt, und bezog sie nun auch nicht mehr alleinauf die Vergebung von Seiten der Kirche, sondern auf die Vergebung vor Gott. Die bisins 12. Jahrh. gebräuchlich gewesene Absolutionsformel: Deus oder 6iir>stus sbsolvit te,wurde nun verändert in ego sbsolvo ts und damit dem Priester das Recht zugesprochen,die Sünden vor Gott zu vergeben. Dies ist die noch jetzt in der röm.-kathol. Kircheherrschende, durch das tridentiner Concilium bestätigte Theorie, die man auf den AusspruchEhristi bei Joh. 29, 21 24 stützt, der aber blos die Apostel, nicht die folgenden Kirchendie-ner angeht. Protestanten und Nefor mirte schreiben der Absolution des Geistlichen nur decla-rative, nicht exhibitive Kraft zu, d. h. sie bestimmten, der absolvircnde Geistliche kündige denBeichtenden die Vergebung bei Gott an, sichere sie zu, könne sie aber nicht selbst ertheilen.Zn der reformirtcn Kirche wurde die Privatbeichte und die Privatabsolution gleich anfangs