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Megg Abel
Abegg (Jul. Friedr. Heinr.), ordentlicher Professor der Rechtswissenschaft an devUniversität zu Breslau, geb. zu Erlangen 1796, erhielt seine Erziehung zu Königsberg inPreußen, wohin sein Vater, Joh. Wilh. A., als Consistorialrath, Superintendent undHofpredigcr berufen wurde, und nach dessen Tode im I. 1896 auf den Gymnasien zuErlangen und Nürnberg. Er studirte zu Erlangen, seit 1816 in Heidelberg, demnächstin Landshut, wo er 1818 die juristische Doctorwürde erwarb, widmete sich dann noch einJahr lang unter der Leitung des Landrichters Wolfgang Puchta zu Erlangen der juristischenPraxis und sehte hierauf seine Studien in Berlin fort. Durch die juristische Facultät da-selbst empfohlen und amtlich aufgefodert, sich in Königsberg zu habilitiren, begann er dortmit dem Winterhalbjahre 1829 Vorlesungen zu halten. Schon 1821 wurde er außeror-dentlicher und 182-1, nachdem er einen Ruf nach Dorpat ausgeschlagen, ordentlicher Pro-fessor der Rechte. In gleicher Eigenschaft ging er 1826 an die Universität zu Breslau. 'Inseinen schriftstellerischen Arbeiten hat er sich fast ausschließlich auf das Gebiet des Straf-rechts beschränkt. Die Universalität seiner Richtung zeigt sich schon äußerlich in der großenAnzahl seiner Schriften („System der Criminalrechtswiffenschaft", Königsb. 1826; „Un-tersuchungen aus dem Gebiete der Strafrechtswissenschaft", Bresl. 18.39; „Lehrbuch desCriminalprocesses", Königsb. 1833; „Versuch einer Geschichte der Strafgesetzgebung unddes Strafrechts der brandenb.-preuß. Lande", Berl. 1835; „Die verschiedenen Strafrcchts-theorien in ihrem Verhältniß zueinander", Neust, a. d. O. 1835) und Abhandlungen indem von ihm, Heffter, Mittermaier und Wächter redigirkcn „Neuen Archiv für das Crimi-nalrecht" und dessen „Neuer Folge", sowie in andern Zeitschriften. Sie offenbart sich aberauch innerlich in der Freiheit von einseitigen Voraussetzungen und in jenem Streben, ausdem Conflict der Meinungen, aus dem Streite über die absoluten und relativen Theorienherauszutreten und dem Strafrechte die ihm gebührende Stelle anzuweisen. Alle bisheraufgestellte Strafrechtstheorien enthalten nach seiner Ansicht ein Moment der Wahrheit,alle berührten eine im Begriff der Sache begründete Seite, indem sie in empirischer Weisedie Erscheinung des Verbrechens, seine Folgen für die bürgerliche Gesellschaft oder die Wir-kungen der Strafe würdigen. Alle diese einseitigen Betrachtungen hat die Wissenschaft zu-sammenzufaffen, damit dem Strafrecht seine Grundlage bereitet werde. Diese Grundlagekann aber, wenn das Strafrecht nicht ganz aus dem Gebie.te der Rechtswissenschaft verwie-sen werden soll, nur in der Gerechtigkeit gesucht werden, deren Handhabung Recht undPflicht des Staats ist. Von diesem Gesichtspunkte aus ist insbesondere sein „Lehrbuch derStrafrechtswissenschaft" (Neust, a. d. O. 1836) bMsieiket.' Auf derselben Basis ruhen dieSchriften, durch welche er auf die Prüfung mehrer in neuester Zeit erschienenen Strafgesetz-cntwürfe, wie Norwegens (1835), Sachsens (1836), Würtembergs (1836) und Badens(1839) Einfluß zu gewinnen versuchte und jedenfalls wichtige Beiträge zur Legislations-politik lieferte. In gleicher Weise wendete er seine Thätigkeit dem Criminalproccsse ,u inden „Kritischen Betrachtungen über den Entwurf einer Strafproceßordnung für Württm-berg" (Altenb. 1839). Auch sein neuestes Werk, „Beiträge zur Strasproceßgesctzgebung"(Neust, a. d. O. 1841), behandelt mit philosophischem Scharfblicke und in strenger Conse-quen; die Principfragen auf diesem Felde der Gesetzgebung (Anklage — Untersuchungsver-fahren; schriftliches — mündliches Verfahren; Heimlichkeit — Öffentlichkeit des Verfah-rens ; gesetzliche Beweistheorie — Verfahren der Geschwornengerichte); er verlangt Tren-nung des Vorverfahrens vom Hauptverfahren, rechtlichen Beschluß über die Einleitungdes letztem, Aufrechthaltung des Princips einer Verfolgung des Verbrechens von Amts-wegen, aber Trennung der verschiedenen Functionen des Beamten, der die Rechte des Staatsvertritt, und des Vertheidigers; mündliches Verfahren in der Verhandlung vor dem urtheil-fällenden Richtercollegium; bedingte Öffentlichkeit, Beweisregeln, Beschränkung des Jndi-cienbeweises, und Zuständigkeit des Richtercollegiums, auch über die Thatfrage zu urtheilcn.
Abel, hebr. Hebel, d. i. Nichtigkeit, hieß Adam's zweiter Sohn. Er war Hirt undwurde von seinem ältern Bruder Kain, einem Ackersmanne, aus Neid erschlagen. DieserBrudermord, unter dem ersten Brüderpaar verübt, stellt die frühe Entzweiung der Stände dar.Die biblische Erzählung ist namentlich von Geßner und Byron dichterisch verarbeitet worden.
Conv.-Lex. Neunte Aufl. I. 2