Druckschrift 
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auf gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Herrr Johann Wilhelms, Pfalzgrafen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, und Edicten &c
Seite
7
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

(71)und dessen Approbation vorgeschriebener Maaß an ihme De-unquent folgenter Gestalt zuvollenziehen.Erstlich ist unnöthig sothanes Vrtheil dem Delinquenten,wie in bürgerlichen Sachen, auch in ordinario Processu accu-atorio zugeschehen pflegt, sonderbahr zu publiciren.Andertens ist Inquisit über gewisse, auß denen in gemeltemVrtheil enthaltenen, oder demselben beygefügten Puncten ge-zogene Interrogatoria in Gute extra locum & conspectumPormentorum mit der Verwarnung zubesprechen, wofern erdie Warheit nicht bekennen, gegen ihn alsdan mit der Schärfeverfahren werden solle. Da er nun der That und deren Umb-stände bey diesem gütlichen Examen geständig, ist das peinlicheExamen und die Tortur vorzunehmen unvonnöthen, widri-gen fals aber Inquisit ad locum Tortunæ zu führen, ihme derScharffrichter vorzustellen, so fort unter beständiger Erinne-nnerung die Warheit zu bekennen, und sich nicht peinigen zuassen, die Tormentavorzulegen, und endlich die Tortur underrition an demselben auf vorgeschriebene Maaß würcklichzu vollnziehen.Drittens hat Schultheiß und Assessores wehrender Tortur.Inquisit die Tortur gnugsamb empfinde, und was er dessenäusserliche Zeichen von sich gibt, wohl zu beobachten, esen dieselbe auch, was er in der Tortur von sich vernehmeniſt, ad Partem auffzuzeichnen, es würd aber die Bekanntnuß,so Inquisit wehrender Tortur thun mag, vor seine Bekantnuß,orauf Urtheil und Recht zu gründen, geachtet, sondern soid Delinquent daß er bekennen wollen, von sich vernehmenist, ist derselbe von der Folter zu erlassen, über obangeregteterrogatoria abermahlen ordentlich zu besprechen, und des-nerfolgende Bekantnussen, von geſchwornem Gerichtschrei-mit Umständen ad Protocollum zu bringen, und aufer destoweniger vorgeben mag, er sey in ein so andern nichtecht eingenohmen worden, oder er hätte sich zu gnügen nichtlicirt, ist das Protocoll demselben so bald deutlich vorzu-en, und er, ob er dabey etwas zu erinneren zu vernehmen.Zum fall viertens mehr Inquisiti dan einer mit der Schärffebefragen, solle der Anfang allezeit am schwächsten gemachtden: Wan demnach ein Man und Weib, oder aber VaterSohn zu torquiren, würdt billich die Weibs=Person, oderder Sohn, als welche vor die schwacheste gehalten werdenhin am ehiſten zur Bekantnuß zu bringen, imgleichen dieWie-afältige am ersten angreiffen.