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Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auf gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Herrr Johann Wilhelms, Pfalzgrafen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, und Edicten &c
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(5)geschwornen Gerichtschreiber zu Protocoll gebracht worden,noch bey selbiger Session, und gleich nach geschlossenem Exami-ne deutlich vorlesen und durch den Delinquenten bestättigenlassen, auch die nach gestalt sothaner Bekanntnuß etwan nö-thige Erfahrungen eingeholt worden, die völlige Acta demScheffen⸗Gericht zu Verfassungs eines peinlichen Vrtheilszuzustellen.X. Solte der Delinquent hingegen der That, und dabeyuntergelauffener Vmbständ ungeſtendig ſeyn, ſeint ihme dergegen ihnen abgehörter oder noch abzuhoren seyender ZeugenNahmen vorzuhalten, und er Delinquent, ob und was er ge-gen derselben Person einzuwenden, ad Protocollum zuverneh-men, ihme so dan gedachter bereits abgehoͤrter Zeugen eydlicheAußsage vorzulesen, demselben dabey die Warheit zubeken-nen, ernstlich Instantien zumachen, und Delinquent endlich daer dessen ohngeacht auf seinem Leugnen beharren würde, mitdenen Zeugen (so zu dem Ende in Bereitschafft zuhalten) unterabermahliger Wiederholung ernstlicher Instantien daß De-inquent die Warheit freywillig bekennen, und sich nicht uͤber-fahren lassen solle, zu confrontiren, bey welcher Confrontationsowohl der Zeugen ob dieselbige standhafftig, oder wanckel-müthig / als des Delinquenten Gebährden und Verhaltenwohl zubeobachten; Und dafern Delinquent hierdurch zurBekantnuß gebracht würdt, ist es mit ihme und mit Extradi-cung der Acten an die Gerichts-Scheffen zuhalten, wie innegst vorgehendem Articulo angemerckt: Solte er aber auffdem Leugnen ohnbeweglich beharren, seynt die Acta denen Ge-richts⸗Scheffen zu dem End zuzuſtellen, umb wol und reiflichzuerwegen, ob Delinquent durch der Zeugen eydliche Deposi-tiones gnugsamb uͤberwiesen, mithin dessen Bekantnuß auchohnerfolgt, mit peinlicher Straff gegen denſelben zuverfah-cen, oder aber, ob und wie weit derſelbe mit der ſtrengen Fraganzugreiffen, oder wie sonsten denen peinlichen Rechten nach,gegen ihn zu procediren, und das Scheffen=Vrtheil darnachabzufassen.XI. Wann aber die vor des Inquisiten Besprächung abge-hörte Zeugen nach solcher noch mehrere abzuhören, seynt die-selbe über eben die Interrogatoria, worüber der Inquisite be-sprochen worden, in so weit solche auch auf die Zeugen quadri-ten, mit Beobachtung gleichwolln der weiteren etwan vor-komA 3