O (o) Oordentlichen Gerichteren und Extrajudicial-Amts=Verhören bereits befangen undprævenirt seynd, bey gemeldter Hof=Canzleyen mit Vorbeygehung der erster undzweyter Instanz, auch Verschweigung obgemeldter Prævention angebracht und ein-geführet, und dardurch anderer zu besagter Hof=Canzley gehörig= und vor Altersdarzu gewidmete Sachen zurück gesetzt, und aufgehalten werden, Wir aber sonen Mißbrauch und Unordnung länger zugestatten keineswegs gemeint seynd;befehlen Wir allen und jeden Partheyen, wie auch denen von Uns gnädigst admittirtund bey der Canzleyen nach Anlaß darzu verordneten Formularis würcklich vereydt-und immatriculirter Advocaten, Procuratoren und Sollicitanten, fort allen anderen, den es angehen mag, hiemit gnädigst und ernstlich, daß sie hinführo keinePartheyen solchen simplicis quaerelae und Provocationis, so ihrer Art und Eigenschaft nach, auch vermög voriger ergangener Verordnung zu Unserer Hof=Canzleyernicht, sondern zu den Gerichteren und Amt=Verhören gehörig, oder auch daselbbefangen und prævinirt seynd, bey ermeldter Hof=Canzleyen ohne gnugsame erliche und beschienene Ursachen andringen, noch einführen, weniger besagte Canzleymit einigen dorthin nicht gehörigen Processen und Sachen anfüllen, sondern vorwehnten ordentlichen Gerichteren und Amts=Verhören ihren unverhinderten Lalassen, und wer sich ab denen daselbst ergangenen gerichtlichen Urtheilen und AmtsBescheiden oder Recessen beschwert zu seyn vermeinen will, gehörigen Orts davorappelliren und provociren, oder an der verordneter Juris remediorum sich dawiwider gebrauchen solle, alles mit der ausdrücklicher ernster Warnung, daß die Ver-trettere toties quoties der Gebühr davor angesehen, und die Straf von denselbenwürcklich eingebracht werden solle; Wornach denn ein jeder obgemeldt sich inskünftzu richten, und für Straf zu hüten wissen wird; Urkund Unsers Hand-Zeichens uaufgedruckten Geheimen Cammer=Canzley=Secret. Geben auf Unserm SchlBensberg, den 16. Novembr. 1683.Johann Wilhelm.(L. S.)☛
Druckschrift
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auf gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Herrr Johann Wilhelms, Pfalzgrafen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, und Edicten &c
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30
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