☿ (0) ☿tsgelassener Process-Ordnung §. 19. die erledigte und bis hiehin nicht ersetzteScheffen=Stelle mit tauglichen, und des gerichtlichen Process erfahrnen Personenim Herkommen gemäß versehen, und dahe von Uns selbst, oder Unserer Canzley3, die Anordnung der Scheffen-Stelle von Alters zu geschehen pflegt, und erledigteScheffen=Stelle vorhanden, andere qualificirte Personen und Subjecta in gewöhnlicherzahl, gestalt daraus die bequem- und tauglichsten zu Scheffen anzuordnen, innerZeit von 14. Tagen nach Empfahung dies Uns præsentirt und vorgeschlagen werden,ie ihr Uns dann auch diejenige, welche mit Scheffen=Stellen zwar versehen seynd, je-och gar nicht oder selten an den Gerichteren erscheinen, noch den gewöhnlichen Ge-s=Tägen abwarten, in gleichmäßiger Zeit nahmhaft zu machen, gestalt derenthalbderwärte Verordnung ergehen zu lassen.3. Und damit die Partheyen, so Unser Haupt- und Untergerichter zu gebrau-haben, nicht rechtloß gelassen, sondern einem jeden förderlich und schleunigRecht wiederfahren möge, so hättet ihr gleichfalls daran zu seyn, daß die Gerichtergemeldter Reformation- und Rechts=Ordnung Cap. 9. auch denen nach undh ausgangenen Edicten und Befehlen gemäß auf sichere Zeit wenigst von vierzehn4. Tagen unnachläßig und bey Vermeidung einer Straf von zehn Goltgulden sostes unterlassen wird, an den gewöhnlichen Orten gehalten, und damit continuirterde.4. Inmassen auch ihr Unser Vogt, Schultheiß, Richter oder Dinger zufolgterwehnter Reformation- und Rechts=Ordnung Cap. 4. & 5. sodann der von Un-eehrten Vorfahren aufgerichteter Amts=Ordnung, und im Jahr 1623. den lez-n Octobris publicirten Edictis die Gerichter zu rechter und gebührlicher Zeit selbstPerson samt und mit den Scheffen besitzen, und da ihr daran durch Leibs=Schwach-oder andere Ehehaften verhindert, alsdann den ältisten Scheffen oder welcher dar-et am besten qualificirt, an euere Stelle und Platz verordnen sollet.Wie dann ebenfals alle und jede Gerichtschreibere Unserer Haupt- und Unter-derichter alles Ernst hiemit erinnert werden, daß sie den gewöhnlichen Gerichts=Ta-und Audienzien in der Personen, nicht aber durch ihre oder andere Uns unver-Schreibere (wie an etlichen Orten mißbräuchig geschicht) fleißig abwarten, sichtsmal unter Straf von 5. Goltgülden so oft von ihnen dawider gehandelt wird,lbar einfinden, und von allen gerichtlichen Handlungen und Sachen ordentlichochocolli, annebens auch richtige Registratur in verschlossenen Kästen halten, daer wegen Leibes=Schwachheit oder anderer erheblicher Ursachen den Gerichterenst denzuwohnen nicht vermögten, alsdann den jüngsten oder einen andern zu Ver-nung solchen Amts best qualificirten Scheffen oder sonsten einen Uns darzu ver-dten Prothocollisten an ihre Plaz bestellen und substituiren.6. Es solle auch an gemelten Unsern Haupt= und Unter=Gerichtern niemand desprocurirens oder Vorsprechens sich unterstehen, noch zugelassen werden, er seye dannvon Unsern darzu verordneten Räthen examinirt, von Uns approbirt, undden Procuratoren Eyd ausgeschworen, und so einige vorhanden, welche jezge-massen nicht angenommen oder auch ungeschickt, und in ihrem Amt nachläßiginden, sollen die Beamte Uns oder unsern Canzlern und Räthen dasselb unverzug-zu erkennen geben, damit Wir andere bequeme und des gerichtlichen Process ver-ige anordnen mögen, welche dann zu gebührlicher Zeit an den Gerichtern erschei-und der Partheyen Nothdurft ordentlich, fleißig und treulich ohne vergeblicheminen und gefährliche Umleitung vortragen, und aller zu der Sachen undienli-gaten, in alle Wege aber der ungebührlicher in Recht und unser Policey-dung verbottener Calumnien, Schmähungen, und ehrenruͤhriger Anzäpfungentraf nach Ermäßigung ganz und zumalen sich müßigen, und sonst ihrem gelei-yd gemäß sich verhalten, jedoch hierdurch den Partheyen so fern sie qualificirt,achen selbst zu vertretten, unbenommen seyn solle.Und nachdem sich in den gerichtlichen Processen und Acten, so in Apella-der andern Sachen an unser Gulich und Bergisch Hofgericht überschickt, un-andern Unrichtigkeiten befinden, daß die Procuratores drey, vier, ja wohl mehrTer-
Druckschrift
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auf gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Herrr Johann Wilhelms, Pfalzgrafen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, und Edicten &c
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21
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