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Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auf gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Herrr Johann Wilhelms, Pfalzgrafen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, und Edicten &c
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✋ (°) ⑤loco domicilii ein halben Reichsthaler pro diceta: Dergleichen in causis oculariumectionis dem Gerichtschreiber taͤglichs einen gemeinen Thaler ad zwey und fünfzigris, vor jeden Zeugen abzuhören sechszehn Albus Cöllnisch entrichtet, und darüberin Partheyen nicht abgefordert werde; was aber Unsere Hoheit andere Sachen an-t, darunter Unser Interesse versiret, da sollen sie Unsere Amtleute, Vögt, Schult-3, Richter und Dingere mit denen ihnen von Uns zugelegten Bestallungen ausser-lb mäßiger Zährung, wann sie ausreisen müssen sich begnügen lassen, und dabeygeleistete Pflichten in gebührende Obacht nehmen; wann aber Sachen seynd, daäußere Unterthanen, Städt und Aemter mit interessirt seynd, sollen die Aemter undStädte die Kösten tragen, was aber Uns allein angehet, und dabey kein anderer in-ressirt ist, wollen wir die Kösten zahlen lassen, bey denen Herrengedingern soll eseigen der Zehrung dem alten Herkommen gemäß gehalten, bey den gewöhnlichenWaldgedingern aber selbiger Zehrung, wie von Alters, oder aus den Buschbrüchtengenommen werden.So viel sonsten die gerichtliche Sachen und Jura-Judicialia betreffen thut, weilber in der von Unsern geehrten Vorfahren Herzogen zu Gülich und Berg mit gutemVorbedacht aufgerichteter Landsordnung sub Tit. die Gerichtspersonen Unterhaltungfend, heilsamlich versehen und verordnet, was dem Richter, Scheffen und Ge-schreiber, und sonsten in gerichtlichen Sachen, andern actibus judicialibus, aleErbung und Enterbung Immissionem, Verschreibungen, und sonst gebühret und zuge-ist, so lassen Wir es auch bey solcher alten Verordnung und Gesetz, doch daß dasenige was darinn den Gerichtspersohnen zugelegt ist, auf den Intrinsecum valorem,ie der Goldgülden zu der Zeit in Werth gewesen, verstanden werden solle, allerdingswenden. Euch Unsern Vögten, Richtern, Schultheissen und Dingern, auchScheffen und Gerichtschreibern beyder Unserer Fürstenthum Gülich und Berg, Haupt-Untergerichtern ernstlich befehlend, daß ihr euch solcher Satzung allerdings ge-verhaltet, und dem zuwider nichts vornehmet, oder die Partheyen übernehmet,sen Wir Uns also versehen. Urkund Unsers Handzeichens und aufgedrucktemley=Secrets-Siegels. Geben in Unserer Residenz=Stadt Düsseldorf den 14.1661.Philipp Wilhelm.on GOttes Gnaden, Wir Johann Wilhelm, Herzog zuGülich, Cleve und Berg, Graf zu der Mark und Ravens-berg, Herr zu Ravenstein, ꝛc.hun kund und fügen allen Unsern Amtleuten, Vögten, Richtern, Schultheissen,zermeistern, Scheffen, Geschwornen und Gerichtschreibern, auch allen und jeandern Unsern geist= und weltlichen Unterthanen, Angehörigen und VerwandtenFuͤrstenthumen und Grafschaft Gülich, Berg und Ravensberg, wes StandsVesens die seyn und sonst männiglich zu wissen. Nachdem Uns vor und nacherschiedene Partheyen=Verhören glaublich vorkommen, Wir auch sonst dessenseyn und im Werk befunden, wie wohl Wir hiebevor zu Heil und WohlfahrtUnterthanen durch ein offen Edict eine sichere Tax, nemlich fünf und zwan-eidgülden darunter an Uns oder Unsere General-Commissarien nicht appellirtsolle, angesetzt, daß dannoch all solche Tax zu gering schäzig, und nichts desto-stmahls in Appellations-Sachen mehr Unkosten als die Principal-Forde-Hauptsach ertragen thut, aufgewendt werden, daher dann ungezweiffeltUnterthanen Verderben, da nicht angeregte Tax ein zimliches erhöhet undert, erfolgen muß, daß Wir darum zu Nutz, Wohlfahrt, Gedeyen und Auf-gerührter Unserer Unterthanen statuirt gesetzt und geordnet, wie Wir auchund Kraft dieses statuiren, setzen und ordnen, daß hinfuhro von dem ersten Tagkünftigen Monats Maji, an Uns oder Unsere General-Commissarien Unsersts zu Düsseldorf niemand in Sachen, da die Forderung, Klag oder Haupt-darum der Rechtstreit ist, unter fünfzig Goldgülden werth zu Appelliren ge-stattet