O (o) Eöffungen ganz und zumalen enthalten und müßigen, sich auch keiner in denen zu Un-ter Canzley gehörigen und anbrachten Sachen pro Advocato oder Consulente ge-rauchen lassen solle, welcher nicht graduirt, oder sonst bey selbiger Unserer Canzleyaminirt, und auf befundene Qualification zum Advocato zugelassen worden ist.Im übrigen allen darinnen hiebey absonderlich nichts verordnet, hat es bey den gemei-gen beschriebenen und Reichsrechten, insonderheit aber dieser Unserer Landen von dengeehrten Vorfahren wohl ausgelassen, von der Römisch=Kayserlichen Majestät allergnädigst bestätigten, auch dem Cammergericht zu Speyer insinuirter Lands= und Gechts=Ordnung, und sonsten altem guten Herkommen und Gewohnheiten sein Ver-üben.40. Damit auch niemand dieser Unserer gnädigst= und wohlgemeinter Verordnungmwissenschaft vorschützen, und also derselben nicht nachzuleben sich entschuldigenönne; als ist hiemit an alle Unsere Ober= und Unterbeamte beyder hiesiger Unsererürstenthumen Gülich und Berg Unser gnädigster auch ernster Befehl, daß bey allenaupt= und Untergerichter in den Städten, Freyheiten, Pfarrkirchen und Gemein-auf den Rathshäusern, von den Canzlen, und sonsten an End und Oertern, daheergleichen Publicationes zu geschehen pflegen, den versammleten GerichtspersohnenUnterthanen diese Unsere Verordnung verkünden und publiciren, auch wie es je-Orts geschehen, innerhalb vierzehn Tagen nach Empfangung dieses Unsers Be-zu Unserer Canzley umständlich gehorsamst berichten, wie dann dieselbe bey hie-Unserer Hof=Canzley von nun fortan fest und unverbrüchlich gehalten, undSachen anderer Gestalt nicht angenommen, noch darinn verfahren werden solle;daß sich auch ein jeder desto besser darnach zu richten. Als haben Wir die Verse-ang gethan, daß jedes Amts Gerichtschreibern eine sichere Quantität deren Exempla-zugesandt, und bey denselben vor zehn Albus Cöllnisch bekommen werden können.41. Und befehlen darauf euch allen zu Eingang gemelten hiemit gnädigst und ernstlich,Pflichten, damit ihr Uns verwandt, darab von nun fortan also festiglich undwerbruchlich zu halten, darwider nicht zu thun, noch gestatten gethan zu werden.ckund Unsers Handzeichens und aufgedruckten Canzley Secret-Siegels. Geben inserer Resienz=Stadt Düsseldorf, den 14. Julii 1661Philipp Wilhelm.on GOttes Gnaden, Wir Philipp Wilhelm, Pfalzgraf beyRhein, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berg Herzog,Graf zu Veldenz, Sponheim, der Mark, RavenspergLörs, Herr zu Ravenstein, 2c. 2c.an kund und fügen Unsern Amtleuten, Vögten, Schultheissen, Richtern, Din-Gerichtschreibern, fort allen Unseren Dienern und Unterthanen beyder Unsererenthumen Gülich und Berg hiemit gnädigst zu wissen: Nachdem Unsere Gülich-ergische Landstände von Ritterschaft und Städten auf denen zu Mühlheim undach gehaltenen Landtägen neben andern Beschwernüs-weise eingeführet, daß diertheyen von den Beamten und Bedienten so wohl in judicial-als Extrajudicial-en und Commissionen mit übermäßigen Unkosten und Juribus übernommen; deme Wir als Landsfürst gnädigst zu remedüren gemeint; und Uns dannxenwas Weyland der Durchläuchtigste Fürst und Herr, Wolfgang Wilhelm,graf bey Rhein, in Bayern, zu Gulich, Cleve und Berg Herzog, Graf zuSponheim, der Mark, Ravensberg und Moͤrs, Herr zu Ravenstein, ꝛc.gnädigster geliebter Herr Vatter Christmilden Angedenkens, im Jahr 1646.Novembris der Extrajudicial-Jurium halben vor gemeine Verordnung er-publiciren lassen; so haben Wir damit hierinn alle Uebermaß in einem undabgeschaft, ein jeder Unserer Beamten und Bedienten, was ihnen in dergleichenjudicial-Sachen gebühre, die litigirende Partheyen, auch was sie jedesmahlsschuldig wissen, und sich darnach richten können und sollen, nachfolgendeund Erläuterug gnädigst thun wollen:Und
Druckschrift
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auf gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Herrr Johann Wilhelms, Pfalzgrafen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, und Edicten &c
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