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Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auf gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Herrr Johann Wilhelms, Pfalzgrafen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, und Edicten &c
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O (o)en, wie dann zu der Sachen Beschleunigung aller Partheyen hiemit ernstlich erin-ert werden, ihre Sachen in prima instantia sowohl bey der Extraordinari-Cogni-ion, als bey den Gerichtern selbst also zu instruiren und auszuführen, damit sie darü-er in secunda gleich submittiren können; welchen falls dann Provocatus gleichfallsinnerhalb vierzehn Tagen, was er etwann gegen die Formalia-Provocationis so wohlin der Hauptsachen selbst ferners hat, einbringen, und damit beschliessen solle;darauf dann (sofern nichts neues einkommen) daruͤber den Provocanten zu hoͤren nö-zig wäre, die Acta referirt, erwogen, und was recht, erkennt werden solle.31. Sonsten aber, da die Sach vor sich summariae cognitionis, und vor Unserecanzley gehörig, und Provocant sein Beschwer, und sonsten ferners etwan neuesabringen wolle, hat er solches nächst Justification der Formalien in möglicher KürzeKlarheit zu thun, und deutlich vorzubringen; Primo, wann er sich beschwert er-hte. Secundò, was er besser zu beweisen, oder Tertiò, von neuen einzubringendenket, damit auch hierinn, wie sonsten zu etlichen mahlen verspürt worden, keintrug noch Gefährlichkeit gebrauchet werde, solle der Provocant auf des Provocan-oder auch Unser, oder Unser Stadthalter, Canzler und Räthe erfordern, ver-tels leiblichen Ayds zu behalten schuldig seyn, da er seines neuen Anbringens in er-ter Instanz nicht Wissenschaft gehabt, solcher nicht einbringen können, oder einzubrin-nicht nöthig, oder nutzlich erachtet, nunmehr aber zu Erhaltung seines Rechtensch und nothwendig seye, welche Meinung es dann auch mit dem Provocato,er in dieser Instanz etwas neues einbringen wolle, hat, dahe dann der Provo-seine Nothdurft oberzehlter massen eingewendet, ist darüber alsdann der Provo-in seiner Gegennöthdurft unter sicherem Termin zu hören, und da er die For-impugnirt, kürzlich, wie oben von den Declinatoriis vermelt, zu verfahren,es mit Unterschrift und Verdoppelung der Supplicationen, Anordnung desmächtigen oder Election domicilii, und sonsten in allen Puncten, wie hiebevornenen Sachen, so bey hiesiger Canzley erst eingeführet werden, verordnet ist,allerseits zu halten.Dahe auch ferners bey Ausführung der Sachen ein oder anderer Punct incidenssolle befundenen Sachen nach von Uns, Unsern Stadthalter, Canzler undentweder einem, oder zweyen Unseren Räthen, oder jemanden anders, nachachen Beschaffenheit mündlich oder schriftlich zu hören Commission gegeben,denselben die Nothdurft verhandelt werden, darob die Commissarii ihre Rela-Verrichtung jederzeit schriftlich zum Verfolg einzubringen, jedoch bey solchenatibus einem jeden Theil mehr nicht, dann zwey Schriften dergestalt gestattetdaß in solchen incidentibus so wenig, als der Hauptsachen selbst unnöthigewechselung und Weitläuftigkeit gestattet, oder zugelassen, sondern durchgehendslucidentibus, & ad interlocutorias in der Duplic, in der Hauptsachen, undnitivas, aber in der Quadruplic endlich geschlossen und submittirt werde; unddieses besser gehalten und observirt, die Producta per Klag und Antwort, re-duplica, und also erfolglich in puncto oder in causa, der Sachen Gelegenheitrubricirt, sonsten die Schriften nicht angenommen, und die Schriftsteller beynach Ermäßigung dafür angesehen werden.So bald dann von den Partheyen in der Sachen (es seye dieselbe per viamtationis, oder Provocationis, bey Unserer Canzley eingeführet) geschlossen,selbe ad referendum ausgestellt, und auf beschehene Relation ein endlicherertheilt werden.Vobey es dann zu lassen, und den Partheyen mit neuen Suppliciren undten, darwider einzukommen nicht soll gestattet, sondern dieselbe abgewiesen wer-ye dann, daß dieſelbe mit beſtaͤndigem Grund klärlich darthun wolten, daß deroder Urtheil erroneè, & ex falsa causa, oder nichtiglich gegeben wäre, wo-dieselbe dergestalt zu hören, daß wann sie dasselbe nicht erweisen werden,a daßjenige Depositum, so dieselbe nach Beschaffenheit der Sachen vor dersel-zu der Canzley zu legen, dem Fisco heimgefallen seyn solle.Nach ausgesprochener Endurtheil, solle dieselbige (dafern sie durch zuläßige,Unserer Fürstenthumen und Landen wohl erhaltenen Privilegiis und Frey-heiten,