2(a)23oder eingeliefert werde. So lassen Wir es bey solchen vorhin undjetzt abermahlen vergönneten Zusammenkünfften bewenden / mitder fernerer gnädigster Declaration, das was gemelte Landständewider ihre nach Jnhalt obgesetzten ersten Art. erlangt und bestettigtPrivilegien / Freyheiten / Siegel / Brieff / Recht / alten Herkommenund gute Gewonheiten beschwert / und ihren Gravaminibus nachAnlaß hernach folgenden 18. Articul nicht abgeholffen / und sie dahero den ordentlichen Weg Rechtens nach Anweisung der Reichs-Satzungen einzugehen veranlast werden solten / Wir ihnen solchenfals (jedoch unter obangeführten Conditionen in Gnaden zugebenund vergönnen wollen / auch krafft dieses zugeben und vergönnen /Weilen ihre Privilegia und Brieffschafften wegen der in geraumenJahren hero gewehrter gefährlicher Zeiten/ und umb mehrererSicherheit willen in der Stadt Cöllen verwahrlich auffbehaltenwerden / daß deren Deputirte sich daselbst versamblen / ihre Advocatosinstruiren / und die rechtliche Nohturfft einstellen lassen mögen / unddardurch destomehr kund zu machen/ daß Wir sie Landständen sowenig als jemand anders / an deme / was zu Conservation obgemel-ter Privilegien und Prosequirung deß Rechten gedeyen mag / zuver-hinderen gemeint seynt.Ad art. 8. Vnd wiewohl Unsern Gülich und Bergischen Land-ständen / auß denen in mehrgedachten Haupt-Recess art. zum Ach-ten rc. angezogenen Reichssatzungen und sonsten mit allen Umb-ständen gründlich remonstrirt worden / was Vns bewogen / die durchsie Landstände ausser Unserer Herren Vorfahren denen Graffen unHertzogen zu Gülich und Berg rc. Auch Unsers Herren Vatters,unterund Unserm Lands-Fürstlichen Consens und Bewilligungsich / und mit denen Clev-Marck- und Ravenßbergischen Landstät-den / und mehr anderen gemachte Vniones und Verbündnügemein und besonders/ keine außgenommen/ welche und wie vilderen seyn mögen / auß Hoher Lands-Fürstlicher Macht und 6walt/ durch gewisse in beyden Unseren Hertzogthumben Gülich undBerg an gehörigen Oertern offentlich publicirt und affigirte LandsFürstliche Edicta auffgehebt / cassirt und annullirt / und daß Wir esdahero bey solchen Unseren Edicten allerdings bewenden lassen / darauff dan auch Unsexe Getrewe Liebe Landstände von Ritterschafftund Städten beyder Unser Hertzogthumber Gülich und Berg /aller und jeder obgedachter unter sich und mit anderen einseitig auff-gerichteter Vnionen/ wann so offt/ und auff was Weiß es immergeschehen / auch wie viel derselben seyn möchten / sambt allen dar-auff
Druckschrift
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auff gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Hn. Johan Wilhelms, Pfaltzgraffen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, Edicten &c.
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8
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