(2)50auff referirenden Juramenten / mit welchen sie solche von Zeit zu Zeitvermehrte Vmones bestättiget / gäntzlich begeben / und also hinführeweder eines anderen Juraments als art. 2. enthalten / noch einer anderer Vnion sich zu ewigen Zeiten weiters bedienen sollen / dann al-lein der jenigen die Anno 1496. zwischen beyden Hertzogen von Gü-lich / Cleve und Berg ꝛc. Wilhelm und Johannen / ChristmiltetGedächtnüß / mit Zuziehung sämbtlicher Landständen von Rä-then/ Ritterschafft und Städten auffgerichtet/ von denen Röm-Käyseren confirmirt/ und von Vnsers freundlich geliebten Vettern/des Herrn Churfürsten zu Brandenburg Liebden und Vns/ in Un-seren in Anno 1666. getroffenem Erb-Vergleich bestettiget worden.Jn deme Vns jedoch inmittels vorkommen/ ob solten UnsereGülich und Bergische Landstände von Räthen / Ritterschafft undStädten unterthänigst verlangen/ daß Wir die in obgedachtemHaubt-Recess art. zum Achten rc. erfindliche Wörter rc. (und sie Un-sere liebe getreibe Landstände von Ritterschafft und Städten / nachInhalt ersterwehnter Vnion, ein vereinigtes Corpus, und bey denenvon Unseren geehrten Vorfahren Graffen und Hertzogen zu Gülichund Berg rc. erhaltenen Privilegien verbleiben mögen / auch einerdes andern Recht zu desselben Præjuditz zu vergeben nicht bemächti-get seyn solle) gnädigst erläuteren / extendiren / und ihnen Landstän-den nach Anleitung sothaner Wörter ein Vnion, eintzig und allein zuConservation ihrer Privilegien / Freyheiten / Brieffen / Siegelen /Rechten / Herkommen und guten Gewonheiten / unter sich in Cor.pore auffzurichten / und in gnaden bewilligen / auch negst Vorzei-gung solcher Vnion, dieselbe unter Unserer eigenhändiger Subscrip-tion und auffgetruckten Fürstlichen Insiegell zu confirmiren und zubestettigen geruhen wolten.Also erklären Wir Vns hiemit / und krafft dieses / daß wannVns oberwehnte Unsere Gülich und Bergische Landstände / die auffnachfolgender Weiß / für sie Landstände eingerichtete Vnion unterihren Hand=Vnterschrifften / und auffgetruckten Pitschafften gehor-sambst vorbringen / und umb deren gnedigste Approbation bey Vnsunterthänigst anhalten werden; Wir dieselbe alsdan nicht wenigerzu würcklicher Bezeugung Unseres zu obgemelter Conservation derPrivilegien / Freyheiten rc. jederzeit getragenen gnedigst geneigtenWillens / als insonderheit Höchstgedachter Ihrer Käyserl: Maye-stät zu unterthänigsten Ehren / auff die Weiß in gnaden approbi-ren / bestettigen und confirmiren wollen / wie daß projectirtes undseines wörtlichen Inhalts hernach stehendes Concept ConfirmationisVormit mehrerm nachführt
Druckschrift
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auff gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Hn. Johan Wilhelms, Pfaltzgraffen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, Edicten &c.
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