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Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auff gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Hn. Johan Wilhelms, Pfaltzgraffen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, Edicten &c.
Entstehung
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(2)50auff referirenden Juramenten / mit welchen sie solche von Zeit zu Zeitvermehrte Vmones bestättiget / gäntzlich begeben / und also hinführeweder eines anderen Juraments als art. 2. enthalten / noch einer anderer Vnion sich zu ewigen Zeiten weiters bedienen sollen / dann al-lein der jenigen die Anno 1496. zwischen beyden Hertzogen von Gü-lich / Cleve und Berg ꝛc. Wilhelm und Johannen / ChristmiltetGedächtnüß / mit Zuziehung sämbtlicher Landständen von Rä-then/ Ritterschafft und Städten auffgerichtet/ von denen Röm-Käyseren confirmirt/ und von Vnsers freundlich geliebten Vettern/des Herrn Churfürsten zu Brandenburg Liebden und Vns/ in Un-seren in Anno 1666. getroffenem Erb-Vergleich bestettiget worden.Jn deme Vns jedoch inmittels vorkommen/ ob solten UnsereGülich und Bergische Landstände von Räthen / Ritterschafft undStädten unterthänigst verlangen/ daß Wir die in obgedachtemHaubt-Recess art. zum Achten rc. erfindliche Wörter rc. (und sie Un-sere liebe getreibe Landstände von Ritterschafft und Städten / nachInhalt ersterwehnter Vnion, ein vereinigtes Corpus, und bey denenvon Unseren geehrten Vorfahren Graffen und Hertzogen zu Gülichund Berg rc. erhaltenen Privilegien verbleiben mögen / auch einerdes andern Recht zu desselben Præjuditz zu vergeben nicht bemächti-get seyn solle) gnädigst erläuteren / extendiren / und ihnen Landstän-den nach Anleitung sothaner Wörter ein Vnion, eintzig und allein zuConservation ihrer Privilegien / Freyheiten / Brieffen / Siegelen /Rechten / Herkommen und guten Gewonheiten / unter sich in Cor.pore auffzurichten / und in gnaden bewilligen / auch negst Vorzei-gung solcher Vnion, dieselbe unter Unserer eigenhändiger Subscrip-tion und auffgetruckten Fürstlichen Insiegell zu confirmiren und zubestettigen geruhen wolten.Also erklären Wir Vns hiemit / und krafft dieses / daß wannVns oberwehnte Unsere Gülich und Bergische Landstände / die auffnachfolgender Weiß / für sie Landstände eingerichtete Vnion unterihren Hand=Vnterschrifften / und auffgetruckten Pitschafften gehor-sambst vorbringen / und umb deren gnedigste Approbation bey Vnsunterthänigst anhalten werden; Wir dieselbe alsdan nicht wenigerzu würcklicher Bezeugung Unseres zu obgemelter Conservation derPrivilegien / Freyheiten rc. jederzeit getragenen gnedigst geneigtenWillens / als insonderheit Höchstgedachter Ihrer Käyserl: Maye-stät zu unterthänigsten Ehren / auff die Weiß in gnaden approbi-ren / bestettigen und confirmiren wollen / wie daß projectirtes undseines wörtlichen Inhalts hernach stehendes Concept ConfirmationisVormit mehrerm nachführt