(7)50worden / wohlerwogen / den Landständen auff offentlichen Landtä-gen dahin des Lands / und der Landständen Anliegenheiten undBeschwernussen gehörig / zu ihren zulässigen Zusammenkunfftenkeine Gelegenheit ermangelt. Alldieweilen Vns aber Vnsere Liebeund Getrewe Gülich und Bergische Landstände / von Räthen Rit-terschafft und Städten / vermög mehrgemeltem Haupt-Recess Art.zum siebenden. Nicht allein ihrer ungefärbter Trew und unaußsetz-lichen Gehorsambs/ sonderen auch vor sich und deren nachkommendeStände dieses unterthänigst und vest versichert haben/ und annochversicheren / daß / dafern Wir ihnen die Zusammenkünfften gnädigstverstatten und zulassen werden / sie auff solchen / von nichts andersreden / handlen und schliessen wolten / als was getrewen Vntertha-nen wol anstünde / und nicht wider Unsere Ehr / Respect, Authorität /und Lands-Fürstliche Hochheit/ und deß Lands Besten/ auch demHaupt- und gegenwertigen Recess gereichte/ und da sie/ so einer oderander sich über kurtz oder lang wider bessere Zuversicht und Verhof-fen finden solte / welcher diesem zugegen etwas zuthun oder vorneh-men gedächte/ und sich unterstünde/ denselben so bald von ihrenZusammenkünfften außschliessen / und Vns collegialiter namhafftmachen wolten / und da Wir diesem nach / und in Ansehung jetzt-angeführter Conditionen Unseren getrewen Landständen von Rä-then / Ritterschafft und Städten / beyder Hertzogthumber Gülichund Berg / vergönnet und gestattet haben / auch hiemit Krafft die-ses nochmahln vergönnen und gestatten/ daß wan es dieser UnsererLanden und ihrer Unserer Landständen Nohturfft erforderen möch-te / sie vor sich selbsten an einen Ort und Stelle / welche ihnen imLand gefallet / zusammen kommen / zu Vnserm / deß Vatterlands /und ihrer Unserer Landständen Besten sich unterreden / und ungehindert bey einander bleiben mögen / doch daß sie neben Observirungvoriger Bedingung / auch allemahl in Unserem Fürstlichen Hoff-läger wo dasselbe alsdan sein möchte / und wan Wir ausser Landswären / Unserer hinterlassener Gülich und Bergischer Regierungebenfals ihre Zusammenkunfften nach dem sie bey einander / unter-thänigst und zeitlich notificiren / auch die alsdann begriffene undproponirende Capita und stück ihrer vorhabender Vnterredung zu-gleich mit anzeigen / und sothane Conventus also anstellen und ein-ziehen sollen / daß den Landen nicht alzu ein grosser Vnkosten dar-durch auffgebürdet / vielmehr aber gemelte Zusammenkünfften ohnesonderbahre Beschwer gehalten / und desto ehender geendiget / auchVns / und gedachter Unserer Regierung alsdan der Schluß ihrerVnterredung schrifft- und getrewlich bekant gemacht/ überschickt.oder
Druckschrift
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auff gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Hn. Johan Wilhelms, Pfaltzgraffen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, Edicten &c.
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7
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