A###~Verzeichnuß deren in diesem Zusatz be sind-lichen Ordnungen / Befelchen / Edicten / rc.Ulich= und Bergische Cantzley=Proces-Ordnung 1661. 14. Julii.DEdictum, daß dahe die Haupt=Sach unter 50. Goltgülden werth an denHertzogen / oder Hoffgerichts Commissarien nicht soll mögen appellirt.doch soll revision gebetten werden mögen. 1578. 17. Martii.Edictum, daß keine Notarii ihr Notariat=Ambt in Ihrer Fürstl. Gnaden Lan-den sollen mögen exerciren / sie seyen dan zuvorn von Jhrer Fürstl. GnadenRüthe examiniret / approbiret / und zugelassen. 1581. 4. Junii.Edictum, daß wan vermög Siegel und Brieffen wegen Rhenten / Pensionen.und Gefällen an Ihrer Fürstl. Gnaden Haubt= und Hoffgerichtern Immis-sio erkent / Appellatio quoad effectum suspensivum nit / sondern quoadeffectum devolutivum statt haben solle. 1596. 26. Martii.Edictum, betreffend modum procedendi, wann zwischen dem Hertzogen altLehen-Herrn / und den Lehen-Leuthen / oder den Partheyen selbst vor Empfa-hung / Verwirckung / Succession, Natur / Eigenschafft der Lehen / rc. eini-ger Mißverstand entstehen mögte. 1596. 24. SeptembrisEdictum, wegen der Heffgerichter / was die Hoff-Schultheissen vor Actusdaran sollen exerciren mögen. 1619. 1. Septembris.Edictum, daß zwischen Chur=Cölnischen / und Gülich= und Bergischen Vn-terthanen hinc inde angelegte Arresta auffgehebt / und hinführo keinemehr verhengt / sondern da ein Chur Cölnischer an einem Gülich- und Ber-ischen Vnterthan / oder vice verla Ansprach zu haben vermeinet / in actioni-bus personalibus forum rei conventi, in realibus aber forum rei sitae zu folgenschuldig seyn solle. 1651, 10. Octobris.dictum, daß bey der Hoff=Cantzley ausser etlichen exprimirten Fällen keineSachen angenohmen / sondern zu den Beambten / oder Gerichtern / dahin sieihrer Eigenschafft nach gehörig / hinverwiesen werden sollen; So dan daß dieGerichter / und ambtliche Verhör / in den Aembtern gehalten werden / auchda die Gerichter nicht mit gnugsahmen Scheffen besetzt / der Reformations-Ordnung gemeeß Jhrer Durchl. qualificirte subjecta vorgeschlagen werdensollen / dergestalt darauß die Bequembsten zu den erledigten Platzen zu ordnen.1649, 4. Augusti.Recessus, daß wan in den bey der Hoff-Cantzley rechtfertigen Sachen submitirt / und concludirt / und der Verfolg zum Referenten aufgegeben / derselbordentlich in folio registrirt / quotirt und eingereyet / auch durch beyderseitsAdvocaten, oder Vollmächtige über die vorhandene Schrifften ein Inventarium gemacht / von denselben unterschrieben / eins zu den Actis gelegt / unddas ander den Advocatis gelassen werden solle. 1660. 4. Decembris.Befelch an Beambte / daß die ins künfftig die Partheyen mit Weinkauff undArmengelder nicht übernehmen / sondern es dieserthalb bey außgelassener Ord-nung und dabey gemachter Tax bewenden lassen sollen / es wäre dan an einenoder andern Orth vor das Armengeld ein sicheres von Alters herbracht / unddaß es zu Behueff der Armen würcklich belegt / und berechnet würde / darübersie zu berichten / und fernere Verordnung zu erwarten. 1661. 30. Junii. 32Befelch / daß Beawbte wegen Eröffnung und Publication der Befelchen vonden Partheyen keine Jura fordern sollen. 1661, 11 Julii.Befelch an Beambte / daß sie alles fleisses daran seyn sollen / daß die Partheyenin vorfallenden Gebrechen in der Güte zu vergleichen / deß wegen sie doch dieselbe
Druckschrift
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auff gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Hn. Johan Wilhelms, Pfaltzgraffen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, Edicten &c.
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