Druckschrift 
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auff gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Hn. Johan Wilhelms, Pfaltzgraffen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, Edicten &c.
Entstehung
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A###~Verzeichnuß deren in diesem Zusatz be sind-lichen Ordnungen / Befelchen / Edicten / rc.Ulich= und Bergische Cantzley=Proces-Ordnung 1661. 14. Julii.DEdictum, daß dahe die Haupt=Sach unter 50. Goltgülden werth an denHertzogen / oder Hoffgerichts Commissarien nicht soll mögen appellirt.doch soll revision gebetten werden mögen. 1578. 17. Martii.Edictum, daß keine Notarii ihr Notariat=Ambt in Ihrer Fürstl. Gnaden Lan-den sollen mögen exerciren / sie seyen dan zuvorn von Jhrer Fürstl. GnadenRüthe examiniret / approbiret / und zugelassen. 1581. 4. Junii.Edictum, daß wan vermög Siegel und Brieffen wegen Rhenten / Pensionen.und Gefällen an Ihrer Fürstl. Gnaden Haubt= und Hoffgerichtern Immis-sio erkent / Appellatio quoad effectum suspensivum nit / sondern quoadeffectum devolutivum statt haben solle. 1596. 26. Martii.Edictum, betreffend modum procedendi, wann zwischen dem Hertzogen altLehen-Herrn / und den Lehen-Leuthen / oder den Partheyen selbst vor Empfa-hung / Verwirckung / Succession, Natur / Eigenschafft der Lehen / rc. eini-ger Mißverstand entstehen mögte. 1596. 24. SeptembrisEdictum, wegen der Heffgerichter / was die Hoff-Schultheissen vor Actusdaran sollen exerciren mögen. 1619. 1. Septembris.Edictum, daß zwischen Chur=Cölnischen / und Gülich= und Bergischen Vn-terthanen hinc inde angelegte Arresta auffgehebt / und hinführo keinemehr verhengt / sondern da ein Chur Cölnischer an einem Gülich- und Ber-ischen Vnterthan / oder vice verla Ansprach zu haben vermeinet / in actioni-bus personalibus forum rei conventi, in realibus aber forum rei sitae zu folgenschuldig seyn solle. 1651, 10. Octobris.dictum, daß bey der Hoff=Cantzley ausser etlichen exprimirten Fällen keineSachen angenohmen / sondern zu den Beambten / oder Gerichtern / dahin sieihrer Eigenschafft nach gehörig / hinverwiesen werden sollen; So dan daß dieGerichter / und ambtliche Verhör / in den Aembtern gehalten werden / auchda die Gerichter nicht mit gnugsahmen Scheffen besetzt / der Reformations-Ordnung gemeeß Jhrer Durchl. qualificirte subjecta vorgeschlagen werdensollen / dergestalt darauß die Bequembsten zu den erledigten Platzen zu ordnen.1649, 4. Augusti.Recessus, daß wan in den bey der Hoff-Cantzley rechtfertigen Sachen submitirt / und concludirt / und der Verfolg zum Referenten aufgegeben / derselbordentlich in folio registrirt / quotirt und eingereyet / auch durch beyderseitsAdvocaten, oder Vollmächtige über die vorhandene Schrifften ein Inventarium gemacht / von denselben unterschrieben / eins zu den Actis gelegt / unddas ander den Advocatis gelassen werden solle. 1660. 4. Decembris.Befelch an Beambte / daß die ins künfftig die Partheyen mit Weinkauff undArmengelder nicht übernehmen / sondern es dieserthalb bey außgelassener Ord-nung und dabey gemachter Tax bewenden lassen sollen / es wäre dan an einenoder andern Orth vor das Armengeld ein sicheres von Alters herbracht / unddaß es zu Behueff der Armen würcklich belegt / und berechnet würde / darübersie zu berichten / und fernere Verordnung zu erwarten. 1661. 30. Junii. 32Befelch / daß Beawbte wegen Eröffnung und Publication der Befelchen vonden Partheyen keine Jura fordern sollen. 1661, 11 Julii.Befelch an Beambte / daß sie alles fleisses daran seyn sollen / daß die Partheyenin vorfallenden Gebrechen in der Güte zu vergleichen / deß wegen sie doch dieselbe