Druckschrift 
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auff gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Hn. Johan Wilhelms, Pfaltzgraffen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, Edicten &c.
Entstehung
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25 (8)56Vnser Herrn Vorfahrern der Graffen und Hertzogen zu GülichEleve und Bergh / rc. auch Vnsers Herrn Vatters/ und VnsersLands Fürstlichen Consens un Bewilligung / unter sich / und mit denClevisch-Märck- und Ravenßbergischen Landständen/ und mehrandern gemachte Uniones und Verbündnüssen / ins gemein undbesonders / keine außgenommen / welche / und wie viel nun derin seyn mögen / auß hoher Lands=Fürstlicher Macht und Ge-walt / durch gewisse in beyden Unsern Hertzogthumben Gülichund Bergh / an behörigen Oertern öffentlich publicirte und affigitte Lands=Fürstliche Edicta auffheben / cassiren und annulliren zu-lassen / solches ist von Unsern deputirten Räthen / ihnen UnserenGülich- und Bergischen Landständen von Ritterschaft und Städ-ten abermals auß Eingangs angezogenen / und offters wieder-holten Reichs Satzungen nicht allein mit allen Umbständen gründlich remonstrirt worden / sondern Wir lassen es auch annoch beysolchen Unseren Edicten allerdings bewenden/ und sollen demnachUnsere getreibe liebe Landstände von Ritterschafft und Städten /beyder Unser Hertzogthumben Gülich und Bergh sich nunmehraller und jeder unter sich / und mit andern einseitig auffgerichtetenVnionen, wan/ und auff was Weiß es immer geschehen/ auch wiepiel derselben seyn möchten / sampt allen darauff referirenden Juramenten / mit welchen sie solche von Zeit zu Zeit vermehrte Unionesbestättiget / gäntzlich begeben/ und also hinführo weder eines au-dern Juraments, als Articulo secundo obenangezogen / noch einerandern Vnion sich von nun an / und zu ewigen Zeiten weiters be-dienen / dann allein der jenigen / die Anno 1496. zwischen beydenHertzogen von Gülich/ Cleve und Bergh/ rc. Wilhelm und JohanChristmilten Gedächtnüß / mit Zuziehung sämbtlicher Landstän-den von Ritterschafft und Städten auffgerichtet/ von den Röm-Käysern confirmiret / und von Vnsers freundlich-geliebtenVettern des Herrn Churfürsten zu Brandenburg Liebd. und Vnsin Vnserem Anno 1666. getroffenen Erbvergleich bestättiget/ Ache bey ihren Würden / und Kräfften ungeändert erhalten / undVnsere liebe getrewe Landstände von Ritterschafft und Städten /nach Inhalt ersterwehnter Vnion, ein vereinigtes Corpus, und beydenen von Vnsern geehrten Herrn Vorfahrern Graffen und Her-tzogen zu Gülich / Cleve und Bergh / rc. rechtmessig erhaltenen Pe-vilegien / wie Arciculo primo gemeldet / verbleiben mögen / aucheiner des andern Recht zu desselben Præjuditz zu vergeben/ nichtbemächtiget seyn solle.Füre