25 (8)56Vnser Herrn Vorfahrern der Graffen und Hertzogen zu GülichEleve und Bergh / rc. auch Vnsers Herrn Vatters/ und VnsersLands Fürstlichen Consens un Bewilligung / unter sich / und mit denClevisch-Märck- und Ravenßbergischen Landständen/ und mehrandern gemachte Uniones und Verbündnüssen / ins gemein undbesonders / keine außgenommen / welche / und wie viel nun derin seyn mögen / auß hoher Lands=Fürstlicher Macht und Ge-walt / durch gewisse in beyden Unsern Hertzogthumben Gülichund Bergh / an behörigen Oertern öffentlich publicirte und affigitte Lands=Fürstliche Edicta auffheben / cassiren und annulliren zu-lassen / solches ist von Unsern deputirten Räthen / ihnen UnserenGülich- und Bergischen Landständen von Ritterschaft und Städ-ten abermals auß Eingangs angezogenen / und offters wieder-holten Reichs Satzungen nicht allein mit allen Umbständen gründlich remonstrirt worden / sondern Wir lassen es auch annoch beysolchen Unseren Edicten allerdings bewenden/ und sollen demnachUnsere getreibe liebe Landstände von Ritterschafft und Städten /beyder Unser Hertzogthumben Gülich und Bergh sich nunmehraller und jeder unter sich / und mit andern einseitig auffgerichtetenVnionen, wan/ und auff was Weiß es immer geschehen/ auch wiepiel derselben seyn möchten / sampt allen darauff referirenden Juramenten / mit welchen sie solche von Zeit zu Zeit vermehrte Unionesbestättiget / gäntzlich begeben/ und also hinführo weder eines au-dern Juraments, als Articulo secundo obenangezogen / noch einerandern Vnion sich von nun an / und zu ewigen Zeiten weiters be-dienen / dann allein der jenigen / die Anno 1496. zwischen beydenHertzogen von Gülich/ Cleve und Bergh/ rc. Wilhelm und JohanChristmilten Gedächtnüß / mit Zuziehung sämbtlicher Landstän-den von Ritterschafft und Städten auffgerichtet/ von den Röm-Käysern confirmiret / und von Vnsers freundlich-geliebtenVettern des Herrn Churfürsten zu Brandenburg Liebd. und Vnsin Vnserem Anno 1666. getroffenen Erbvergleich bestättiget/ Ache bey ihren Würden / und Kräfften ungeändert erhalten / undVnsere liebe getrewe Landstände von Ritterschafft und Städten /nach Inhalt ersterwehnter Vnion, ein vereinigtes Corpus, und beydenen von Vnsern geehrten Herrn Vorfahrern Graffen und Her-tzogen zu Gülich / Cleve und Bergh / rc. rechtmessig erhaltenen Pe-vilegien / wie Arciculo primo gemeldet / verbleiben mögen / aucheiner des andern Recht zu desselben Præjuditz zu vergeben/ nichtbemächtiget seyn solle.Füre
Druckschrift
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auff gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Hn. Johan Wilhelms, Pfaltzgraffen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, Edicten &c.
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