2057Fürs neundte / Nachdem Wir Pusern Gülich= und BergischenLandständen von Ritterschafft und Städten / welche so münd=alsschrifftlich offters unterthänigst contestirt, daß sie nie gedacht / nochthuen jemahlen in Sinn gekommen / oder kommen werde / Uns inUnsere Jura Principatus einzugreiffen / ex Instrumento Pacis, CaesareisCapitulationibus, und andern Reichs Satzungen / Unsere Befügnüßdahin vorstellen lassen / daß das Jus armorum & foederum, einig undallein / denen Chur=Fürsten und Ständen des Reichs / und darun-ter auch Uns / auff Maaß und Weiß / wie in gemeltem InstrumentoPacis auffs new stabiliret und fürsehen / gebühre / und zustehe / denenLandständen und Unterthanen aber verbotten/ und alle dargegenerlangte Privilegia auffgehoben seynd / als hat es auch bey der Dispo-sition mehrgemelten Instrumenti Pacis allerdings sein bewenden / undsollen sich unsere Landstände derselben jetzt und ins künfftig gemäßund gehorsamblich bezeigen / un in die quæstionem an? Ob nemblich /und mit weme / auch warumb / von Uns dem Landsfürsten ein Fœ-dus zu schliessen seye/ sich niemahlen eindringen/ oder einmischen;Hingegen werden Wir Uns auch jederzeit nach der Regul des Instru-menti Pacis, als eines des Heil. Römischen Reichs fundamental Ge-setzes / guberniren / die fœdera nicht anders / als zu Unserer / und bey-der Unserer Hertzogthumben Gülich und Berg Unterthanen / undder Posteritant defension, Sicherheit / und Conservation allgemeinenRuhestandes/ mit Zuziehung eines Gülich- und Bergischen/ odernach der Sachen Beschaffenheit auch zweyen Eingebohrnen / Ein-gesessenen / Begüteten Gülich=un Bergischen / und solcher subjecten /dem / oder denen Unser hiesigen Landen status und Anligenheiten be-kant / und kein anderes Absehen / als Vnsers des Erb=Lands=Fürstensbeyder Unser Hertzogtumben Gülich und Berg / Wolfahrt / Dienstund Nutzen vor Augen haben / und deßwegen ad hunc actum sonder-er veräydet werden / machen / und schliessen / und Uns absonder-lich angelegen seyn lassen/ ein solches foedus einzugehen/ wie es dieNoth erfordert / und die Zufolgleistung solchen Fœderis erförderli-che requisita, Unseren beyden Hertzogthumben Gülich und Berglnach ihrem damahlen erfindenden Zustand und Vermögen / zum er-träglichsten fällen können; Allermassen Wir zu dem Ende / quæstio-nem quomodo? Wie nemblich angeregte in dem geschlossenen Fœ-te verglichene requisita so wohl / als wegen Reparation und Unter-haltung unserer nötigen Vestungen / (Jedoch daß Vnsers Fürsten-thumbs Gülich Vnterthanen zu Reparation vnser Vestung Düssel-orff / und hingegen vnsere Vnterthanen vnsers FürstenthumbsBerg / zu Reparation vnserer Vestung Gülich nicht gehalten / weni-ger
Druckschrift
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auff gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Hn. Johan Wilhelms, Pfaltzgraffen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, Edicten &c.
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