Druckschrift 
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auff gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Hn. Johan Wilhelms, Pfaltzgraffen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, Edicten &c.
Entstehung
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8(7)5Herm Vorfahrern bey höchster Ongnad und Lebens Straff schriftund mündlich prohibiret / wie nicht weniger von Unserm HerrnVattern hochseeligen Angedenckens / und Uns selbsten solche Pro-hibitiones, auch münd= und schrifftlich continuiret worden / wohl er-wogen / daß denen Landständen und Unterthanen auff öffentli-chen Landtägen / dahin die Abhandlung der Lands Anligenheitengehörig / zu ihren zulässigen privat Zusammenkunfften keine Gele-genheit ermanglet; Nachdeme Uns aber sie Unsere liebe und ge-trewe Gülich= und Bergische Landstände von Ritterschafft vnndStädten / nicht allein ihrer ungefärbter Trew und unaußsetzlichenGehorsambs/ sondern auch vor sich/ und deren nachkommendeStände dieses unterthänigst und vest versichert / daß / dafern Wirihnen die Zusammenkunfften gnädigst verstatten / und zulassenwürden/ sie auff denselben von nichts anders reden/handlen oderschliessen wolten / als was getrewen Unterthanen wol anstünde / zuUnser Ehr=Respect, Authorität= und Lands=Fürstlichen Hochheitund des Lands Besten gereichte / und daß sie / so sich einer oder derander über kurtz oder lang wider besser Zuversicht un Verhoffen fin-densolte / welcher diesem zugegen etwas zu thun / oder vorzunehmengedächte/ und sich unterstünde/ denselben so bald von ihren Zu-sammenkünfften außschliessen / und Uns collegialiter nahmhafftmachen wolten. Diesem nach/ und in Ansehung jetzt angeführterConditionen vergönnen / und gestatten Wir unsern getrewen Land-ständen von Ritterschafft und Städten unserer beyder Hertzogthumben Gülich und Berg hiemit/ und Krafft dieses/ daß wannes dieser Vnserer Landen und ihrer unserer Landständen Notturffterfordern möchte / sie von sich selbsten an einem Orth und Stelle.welche ihnen im Land gefällt/ zusammen kommen/ zu Unserer/des Vatterlands / und ihrer unserer Landstände Besten sich unter-reden/ und ungehindert beyeinander bleiben mögen/ doch daß sieneben Observirung voriger Bedingungen / auch allemahl in Un-serem Fürstlichen Hoffläger / wohe dasselb alsdann seyn möchte /ihre Zusammenkunfft / nachdem sie beyeinander / unterthänigstzeitlich notificiren / die Capita und Stück ihrer Unterredungzugleich mit anzeigen/ auch die gnädigst vergönnete Conventusalso anstellen / und einziehen / damit den Landen nicht allzu ein gros-ser Last auffgebürdet / vielmehr dieselbe ohne sonderbare Beschwei-gehalten / und desto eher geendigt werdenZum achten / Was Bus bewogen / die durch unsere Gülich-Bergische Landstände von Ritterschafft und Städten / ausserVnſer