Druckschrift 
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auff gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Hn. Johan Wilhelms, Pfaltzgraffen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, Edicten &c.
Entstehung
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30
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(30.)außgelassene Ordnung und Edicta hiehin wiederholen wollen / euchgnädigst befehlend / daß ihr darauff steht haltet / zuforderst aber allesfleisses daran seyt / daß in vorfallenden Nühseligkeiten und gebrechendie Partheyen in der Güte von einander bracht und verglichen wer-den / deßwegen ihr jedoch / wie Wir vernehmen / hin und wieder mißbräuchlich eingerissen zu sein / Scheidspfenning oder dergleichen subspœna quadrupli, nicht zubeschweren / sondern euch mit der verordneter Verhör=Tax befriedigen zulassen / in Entstehung der Gütlichkeitaber die jenige Sachen / so altiori indagnis sein / auch welche Erb-und Erbzahl betreffend darin zeugen/ und Kundschafften geführt/Urkund vorgelegt / und agnoscirt werden müssen / ans ordentlicheGericht verweiset, daselbsten außfündig machen lasset/ und euchdieserthalb / unser außgelassener Cantzley=Ordnung / §16. bey Vermeidung anderen Einsehens / und daß ihr den Partheyen / so hierüber beschwert / zu Erstattung aller verursachten Kösten und Scha-den / angewiesen werden sollet / allerdings gemeeß verhaltet / undnicht gestatten sollet / daß unsere Gerichtschreibere / sich einer oderanderer Partheyen / advocando, oder procurando annehmen. Ver-sehen Uns dessen also / und seint euch mit Gnaden gewogen. Gebenzu Düsseldorff den 30. Decembris 1662.Auß Höchstgedachter Ihrer Fürstl. Durchl.sonderbahrem gnädigsten Befelch.PhilippOn Gottes Gnaden / WirWilhelm Pfaltzgraffe bey Rhein in Bäyern / zuGülich / Cleve und Berg Hertzog / Grave zu Vel-dentz/ Sponheimb/ der Marck/ Ravenßberg undMörß / Herr zu Ravenstein / rc. Thun allen un-sern Ambtleuthen / Vögten / Schultheissen / Richteren /gern / Scheffen / Gerichtschreiberen und Vorsprecheren / beyder un-ser Fürstenthumben Gülich und Berg / Haubt= und Unter=Crichtern und sonst jedermänniglich hiemit gnädigst zu wissen; Nach-dem Wir in glaubliche Erfahrung kommen / und mit unseremgnädigstem Mißfallen vernommen / was gestalt vorigen von inren in Gott ruhenden geliebten Vorfahren seeligen Andenckens undUns auffgerichteten Ordnungen / publicirten Edicten und Befelchenzuwider in den Aembteren obgemelter unser Fürstenthumben dieordinari Gerichter an etlichen und zwar viel Oeteren zu mercklichNachtheil und Beschwer unserer Vnterthanen und anderer sdaran zuthun haben / gar eingestelt/ oder doch zu gewöhnlichenZeiten