(30.)außgelassene Ordnung und Edicta hiehin wiederholen wollen / euchgnädigst befehlend / daß ihr darauff steht haltet / zuforderst aber allesfleisses daran seyt / daß in vorfallenden Nühseligkeiten und gebrechendie Partheyen in der Güte von einander bracht und verglichen wer-den / deßwegen ihr jedoch / wie Wir vernehmen / hin und wieder mißbräuchlich eingerissen zu sein / Scheidspfenning oder dergleichen subspœna quadrupli, nicht zubeschweren / sondern euch mit der verordneter Verhör=Tax befriedigen zulassen / in Entstehung der Gütlichkeitaber die jenige Sachen / so altiori indagnis sein / auch welche Erb-und Erbzahl betreffend darin zeugen/ und Kundschafften geführt/Urkund vorgelegt / und agnoscirt werden müssen / ans ordentlicheGericht verweiset, daselbsten außfündig machen lasset/ und euchdieserthalb / unser außgelassener Cantzley=Ordnung / §16. bey Vermeidung anderen Einsehens / und daß ihr den Partheyen / so hierüber beschwert / zu Erstattung aller verursachten Kösten und Scha-den / angewiesen werden sollet / allerdings gemeeß verhaltet / undnicht gestatten sollet / daß unsere Gerichtschreibere / sich einer oderanderer Partheyen / advocando, oder procurando annehmen. Ver-sehen Uns dessen also / und seint euch mit Gnaden gewogen. Gebenzu Düsseldorff den 30. Decembris 1662.Auß Höchstgedachter Ihrer Fürstl. Durchl.sonderbahrem gnädigsten Befelch.PhilippOn Gottes Gnaden / WirWilhelm Pfaltzgraffe bey Rhein in Bäyern / zuGülich / Cleve und Berg Hertzog / Grave zu Vel-dentz/ Sponheimb/ der Marck/ Ravenßberg undMörß / Herr zu Ravenstein / rc. Thun allen un-sern Ambtleuthen / Vögten / Schultheissen / Richteren /gern / Scheffen / Gerichtschreiberen und Vorsprecheren / beyder un-ser Fürstenthumben Gülich und Berg / Haubt= und Unter=Crichtern und sonst jedermänniglich hiemit gnädigst zu wissen; Nach-dem Wir in glaubliche Erfahrung kommen / und mit unseremgnädigstem Mißfallen vernommen / was gestalt vorigen von inren in Gott ruhenden geliebten Vorfahren seeligen Andenckens undUns auffgerichteten Ordnungen / publicirten Edicten und Befelchenzuwider in den Aembteren obgemelter unser Fürstenthumben dieordinari Gerichter an etlichen und zwar viel Oeteren zu mercklichNachtheil und Beschwer unserer Vnterthanen und anderer sdaran zuthun haben / gar eingestelt/ oder doch zu gewöhnlichenZeiten
Druckschrift
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auff gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Hn. Johan Wilhelms, Pfaltzgraffen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, Edicten &c.
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30
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