(31.)Zeiten nicht gehalten werden / einige Gerichtere auch mit der völli-ger Anzahl der Scheffen / nicht besetzet sein / zu deme etliche Ge-richtschreibere den bestimpten Gerichts-Tägen jedesmahl in derPersohn nicht abwarten / und sonst angemelten unseren Haubt- undVnter-Gerichteren allerhand Unordnungen / Mißbrauch und Un-richtigkeiten eingerissen / dardurch dan anders nichts als grosse nul-liteten, Verwirr- und Velängerung der Processen nohtwendig erfol-gen / und verursacht werden muß/ deme Wir länger zuzusehen nitgesinnet / sondern Lands-Fürstlichen Ambts- und Obrigkeit wegen /hierin und gegen die jenige / welche daran pflichtig und hiemit vor-nemblich gemeint/ geziemendes Einsehen zu statuiren/ auch dahingnädigst und sorgfältig bedacht sein/ daß solchem und weiteremVerlauff bey zeiten vorgebawet / die Justitz nach allem vermögen be-fördert werde / und über den Verzug sich niemand mit Fuge zu be-klagen habe: Als ist Unser gnädigster und ernstlicher Befelch hie-mit / und wollen1. Daß ihr unser Vogt / Schultheiß / Richter oder Dinger be-melte ordentliche Gerichter in unserem euch anbefohlenem Ambt-ts seye daran vorerst viel/ oder wenig zuthun/ an den gewöhnli-chen Oertern zum förderlichsten wiederumb anstellet/ und euchdaran bey Vermeidung unserer höchster Ungnad und arbitrari Straffnicht verhinderen lasset2. Nichtweniger auch daran seyet / daß zufolg der Reformationund Rechts-Ordnung Cap. 2. & 3. so dan unserer in abgewichenem1661. Jahr den 14. Julii außgelassener Process-Ordnung §. 19. dieerledigte und biß hiehin nicht ersetzte Scheffen-Stelle mit taugli-chen / und deß gerichtlichen Process erfahrnen Persohnen dem Her-kommen gemeeß versehen/ und dahe von Uns selbst/ oder unsererCantzley auß/ die Anordnung der Scheffen-Stelle von alters zugeschehen pflegt / und erledigte Scheffen-Stelle vorhanden / anderequalificirte Persohnen und subjecta in gewöhnlicher Anzahl / gestaltdarauß die bequem= und tauglichste zu Scheffen anzuordnen / innerZeit von 14. Tagen nach Empfahung dieß Uns præsentirt und vor-geschlagen werden / wie ihr Uns dan auch die jenige / welche mitScheffen-Stellen zwaren versehen seint/ jedoch gar nicht oder seltenan den Gerichteren erscheinen/ noch den gewöhnlichen Gerichts-Tägen abwarten / in gleichmässiger Zeit nahmhafft zumachen / ge-stalt derenthalb anderwerte Verordnungen ergehen zulassen.3. Und damit die Partheyen / so unser Haubt= und Unter=Gerich-ter zugebrauchen haben / nicht rechtloß gelassen / sondern einem je-denc 2
Druckschrift
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auff gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Hn. Johan Wilhelms, Pfaltzgraffen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, Edicten &c.
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31
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