Druckschrift 
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auff gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Hn. Johan Wilhelms, Pfaltzgraffen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, Edicten &c.
Entstehung
Seite
22
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(22.)inwendig Monats frist nach dato dieses bey unsern jeder zeit anwe-senden dazu verordneten Räthen zu Düsseldoff angebet / ewers Lebens / Wesens und Stands / der Creation glaubwürdigen Scheinsambt eivern Protocollen / und darauß gemachten extensionen vor-bringet / euch der Examination unterwerffet / und ehe und bevor ihrvon gedachten unsern Räthen der Gebühr examinirt / approbirt undzugelassen in unsern Fürstenthumben Landen und Gebiethen ewervermeint Officium Notariatus keins wegs exercirt / sonder euch dessengäntzlich enthaltet, jedoch wollen Wir in diesem unserm Edict all-und jede Notarien, so an dem Kays. Cammergericht angenommen,approbirt und eingeschrieben (welches sie doch zubescheinen schuldigaußgenommen haben/ wie Wir auch obgenanten unsern Vntertha-nen Schutz- und Schirmsverwandten bey ebenmässiger Vngnad ge-bieten / hinfüro keine andere Notarien in ihren Sachen / Händeln undGeschefften zugebrauchen/ dan dieselbige allein/ welche entweder amKäys. Cammergericht oder durch unsere darzu verordnete Rätheapprobirt und zugelassen; da aber sie in dem säumig oder ungehorsamsich finden theten / sollen sie nicht allein sambt dem Notario in unserehöchste Vngnad und straff gefallen / sonder auch alsolche Instrumentenallerdings von unwürden und unkräfftig sein und gehalten werden /damit dan auch hierin anders nicht/ als das gemeine Best gesuchetwerde / haben Wir gedachten unsern Räthen / bey Eyden und Pflichten/ damit sie Vns verwand / alsolch Examen mit hindansetzung al-ler Affection erbarlich und auffrichtig / ohne einig Entgeltnuß fürzunemen / aufferlegt und befohlen / deßgleichen gebieten Wir euch allenunsern Ambtleuthen / Vögten / Schultheissen / Richtern / Burger-meistern und andern unsern Dienern und Befehlhaberen obgemelt /sambt und besonder bey ewern Pflichten und Eyden/ damit ihr Vnsverwandt / auch unserer schwerer Straff/ daß ihr nach Vmbgangbestimpter zeit keinem in unsern euch befohlenen Aembtern undbiethen / sein angemast Notariat-Ambt ohne vorgangene examinationund darauff erfolgte Approbation wie vorgerührt / entweder desKäys. Cammergericht oder unserer verordneten Räthe (davon ihvon ihme respective glaubwürdigen Schein gedachtes Cammergerichts oder unter unserm Secret-Siegel/ und unsers darzu verordneten Secretarien Hand zufordern) in dem aller geringsten zugebrauchennicht gestattet oder zulasset/ sonder da jemand dagegen zuhandlenunterstünde / denselben gefenglich einziehet / und Vns die Gelegensambt den Partheyen / unser Unterthanen / Schutz- und Schirmsver-wandten umbstendlich zuerkennen gebet / fernern Befelchs zugewat-ten / welchs alles Wir also von euch obgerührt gehabt und gethan haben wollen.Geben zu Düsseldorff unter unserm hierunten getruckten Secret-Siegel / amJunii Anno 2c. 8j.