(22.)inwendig Monats frist nach dato dieses bey unsern jeder zeit anwe-senden dazu verordneten Räthen zu Düsseldoff angebet / ewers Lebens / Wesens und Stands / der Creation glaubwürdigen Scheinsambt eivern Protocollen / und darauß gemachten extensionen vor-bringet / euch der Examination unterwerffet / und ehe und bevor ihrvon gedachten unsern Räthen der Gebühr examinirt / approbirt undzugelassen in unsern Fürstenthumben Landen und Gebiethen ewervermeint Officium Notariatus keins wegs exercirt / sonder euch dessengäntzlich enthaltet, jedoch wollen Wir in diesem unserm Edict all-und jede Notarien, so an dem Kays. Cammergericht angenommen,approbirt und eingeschrieben (welches sie doch zubescheinen schuldigaußgenommen haben/ wie Wir auch obgenanten unsern Vntertha-nen Schutz- und Schirmsverwandten bey ebenmässiger Vngnad ge-bieten / hinfüro keine andere Notarien in ihren Sachen / Händeln undGeschefften zugebrauchen/ dan dieselbige allein/ welche entweder amKäys. Cammergericht oder durch unsere darzu verordnete Rätheapprobirt und zugelassen; da aber sie in dem säumig oder ungehorsamsich finden theten / sollen sie nicht allein sambt dem Notario in unserehöchste Vngnad und straff gefallen / sonder auch alsolche Instrumentenallerdings von unwürden und unkräfftig sein und gehalten werden /damit dan auch hierin anders nicht/ als das gemeine Best gesuchetwerde / haben Wir gedachten unsern Räthen / bey Eyden und Pflichten/ damit sie Vns verwand / alsolch Examen mit hindansetzung al-ler Affection erbarlich und auffrichtig / ohne einig Entgeltnuß fürzunemen / aufferlegt und befohlen / deßgleichen gebieten Wir euch allenunsern Ambtleuthen / Vögten / Schultheissen / Richtern / Burger-meistern und andern unsern Dienern und Befehlhaberen obgemelt /sambt und besonder bey ewern Pflichten und Eyden/ damit ihr Vnsverwandt / auch unserer schwerer Straff/ daß ihr nach Vmbgangbestimpter zeit keinem in unsern euch befohlenen Aembtern undbiethen / sein angemast Notariat-Ambt ohne vorgangene examinationund darauff erfolgte Approbation wie vorgerührt / entweder desKäys. Cammergericht oder unserer verordneten Räthe (davon ihvon ihme respective glaubwürdigen Schein gedachtes Cammergerichts oder unter unserm Secret-Siegel/ und unsers darzu verordneten Secretarien Hand zufordern) in dem aller geringsten zugebrauchennicht gestattet oder zulasset/ sonder da jemand dagegen zuhandlenunterstünde / denselben gefenglich einziehet / und Vns die Gelegensambt den Partheyen / unser Unterthanen / Schutz- und Schirmsver-wandten umbstendlich zuerkennen gebet / fernern Befelchs zugewat-ten / welchs alles Wir also von euch obgerührt gehabt und gethan haben wollen.Geben zu Düsseldorff unter unserm hierunten getruckten Secret-Siegel / amJunii Anno 2c. 8j.
Druckschrift
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auff gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Hn. Johan Wilhelms, Pfaltzgraffen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, Edicten &c.
Entstehung
Seite
22
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