(23.)On Gottes Gnaden / Wir Johans Wil-helm Hertzog zu Gülich / Cleve und Berg / Gravezu der Marck und Ravenßberg / Herr zu Raven-stein / rc. Thun kundt / nachdem Uns ein zeitheroin verschiedenen Partheyen Sachen / dan auff gehal-tenen Landtag Unser Fürstenthumb Gülich und Berg von unsererRitterschafft und Landständen vielfältige Klagten vorkommen/ dasin Rechtfertigungen / so wegen jährlicher Renthen / Pension und Ge-felle / vermög habender Siegel und Brieff angestelt / auch nach ge-richtlicher erkanter Immission, von den beklagten Appellationes vor-genommen dardurch die Executiones verhindert und vielmaln verur-sacht werde / daß bey langsamer Außübung dero durch viele instan-das geführter Proces, folgends die Vnterpfant für die Haubtschuld.und auffgelauffene Renthen / Pension, Gefelle / und was ferner er-kent / nit genugsam befunden werden, und ohne das billig/ daß jeder-man bey Auffrichtung Brieff und Siegel ohn lang Auffhalten ge-handhabt werde/ und Wir darauff unterthänig umb gnädig gebühr-lich Einsehens angesucht/ daß Wir demnach mit Unseren Räthen/Ritterschafft und Städten beyder unserer Fürstenthumb Gülich undg diese Sachen in zeitige Berathschlagung gezogen / und mitdenselben dahin geschlossen / daß nun hinfüro / wan Krafft vorbrachauffrichtiger Brieff und Siegel/ wegen unbezahlter jährlicherenthen / Pensionen, und Gefellen in gedachten unseren Fürstenumben Vinbschlag beschehen und Forderungen angestelt / auch soweit procedirt, das an unsern Haubt= und Hoffgerichtern für den Klä-gern gerichtlich gesprochen und Immissio endlich erkent worden / daßallen von gedachten unsern Haubt= oder Hoffgerichtern genommenerapplicationen, Supplicationen, Revisionen, Nichtigkeiten / AttentatenKlagten / Restitutionen in integrum und Inhibitionen so dagegen mitVerschweigung dieser unser Ordnung außbracht werden möchten,unerachtet / würckliche Executio, vermög solcher Vrtheil Jnhalt derSiegel und Brieff / und der publicirter Gerichts=Ordnung / als-bald durch die Richter bey denen die Vrtheil ergangen / an hand ge-nommen werden solle / jedoch mit der Bescheidenheit und Erklerungdaß gleichwol beklagte und verlierende Theil von solchen Vrtheilenan ihr gebührlich Obergericht / da ihnen sonsten vermög gemeinerRechten / Siegel und Brieff oder guter Gewohnheit nit verbottennoch abgeschnitten / quoad effectum devolutivum allein richtlicherOrdnung nach appelliren, Revisionem oder Restitutionem in integrüm bitten / suppliciren / auch der Nichtigkeit halben klagen / unddie
Druckschrift
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auff gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Hn. Johan Wilhelms, Pfaltzgraffen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, Edicten &c.
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