(1232. Dahe auch ferners bey Außführung der Sachen ein oderander punctus incidens vorfiele / solle befundenen Sachen nach vonUns / vnsern Statthalter / Cantzler und Räthen endweder einem /oder zweyen Unsern Räthen / oder jemanden anders / nach der Sa-chen Beschaffenheit mündlich oder schrifftlich zu hören Commissiorgegeben / und vor denselben die Notturfft verhandelt werden / daraldie Commissarii ihre relation und Verrichtung jederzeit schrifftlichzum Verfolg einzubringen/ jedoch bey solchen incidentibus einemjeden Theil mehr nicht/ dann zwey Schrifften dergestalt gestattetwerden / daß in solchen incidentibus so wenig / als der Hauptsachenselbst unnötige Schrifft-wechselung und Weitläufftigkeit gestattet.oder zugelassen/ sondern durchgehends in den incidentibus, & adinterlocutorias in der duplic, in der Hauptsachen / und ad definitivasaber in der quadruplic endlich geschlossen / und submittirt werde;Und damit dieses desto besser gehalten und observirt, die productper Klag un̄ Antwort / replica, duplica, und also erfolglich in punctooder in causa, der Sachen Gelegenheit nach / rubricirt, sonsten dieSchrifften nicht angenohmen/ und die Schrifftsteller bey Straff-nach Ermessigung dafür angesehen werden.33. So bald dann von den Partheyen in der Sachen (Es seyedieselbe per viam supplicationis, oder provocationis, bey vnser Cantzley eingeführet) geschlossen / solle dieselbe ad referendum außgestellt /und auff beschehene relation ein endlicher Bescheid ertheilt werden.34. Wobey es dann zu lassen/ und den Partheyen mit newensuppliciren und quereliren darwider einzukommen nit soll gestattet /sondern dieselbe abgewiesen werden / es seye dann daß dieselbe mitbeständigem Grund klärlich darthun wolten / daß der Bescheid /oder Urtheil erroneè, & ex falsa causa, oder nichtiglich gegeben wäre.warüber jedoch dieselbe dergestalt zu hören / daß wan sie dasselb niterweisen werden / alsdan das jenige depositum, so dieselbe nach Beschaffenheit der Sachen vor derselben Verhör zu der Cantzley zulegen / dem Fisco heimgefallen seyn solle.35. Nach außgesprochener End=Urtheil / solle dieselbige (dafernsie durch zulässige / und dieser Unser Fürstenthumben und Landenwolerhaltenen privilegus und Freyheiten / auch außgelassenen Edictis nicht widerlauffende / rechtmässige Appellation nicht suspendirt,)schleunig der gebühr exequirt, und darin kein Verzüglichkeit gestat-tet werden.36. Vnd weilen leider die tägliche Erfahrung im Werck selbst
Druckschrift
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auff gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Hn. Johan Wilhelms, Pfaltzgraffen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, Edicten &c.
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