Druckschrift 
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auff gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Hn. Johan Wilhelms, Pfaltzgraffen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, Edicten &c.
Entstehung
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(1232. Dahe auch ferners bey Außführung der Sachen ein oderander punctus incidens vorfiele / solle befundenen Sachen nach vonUns / vnsern Statthalter / Cantzler und Räthen endweder einem /oder zweyen Unsern Räthen / oder jemanden anders / nach der Sa-chen Beschaffenheit mündlich oder schrifftlich zu hören Commissiorgegeben / und vor denselben die Notturfft verhandelt werden / daraldie Commissarii ihre relation und Verrichtung jederzeit schrifftlichzum Verfolg einzubringen/ jedoch bey solchen incidentibus einemjeden Theil mehr nicht/ dann zwey Schrifften dergestalt gestattetwerden / daß in solchen incidentibus so wenig / als der Hauptsachenselbst unnötige Schrifft-wechselung und Weitläufftigkeit gestattet.oder zugelassen/ sondern durchgehends in den incidentibus, & adinterlocutorias in der duplic, in der Hauptsachen / und ad definitivasaber in der quadruplic endlich geschlossen / und submittirt werde;Und damit dieses desto besser gehalten und observirt, die productper Klag un̄ Antwort / replica, duplica, und also erfolglich in punctooder in causa, der Sachen Gelegenheit nach / rubricirt, sonsten dieSchrifften nicht angenohmen/ und die Schrifftsteller bey Straff-nach Ermessigung dafür angesehen werden.33. So bald dann von den Partheyen in der Sachen (Es seyedieselbe per viam supplicationis, oder provocationis, bey vnser Cantzley eingeführet) geschlossen / solle dieselbe ad referendum außgestellt /und auff beschehene relation ein endlicher Bescheid ertheilt werden.34. Wobey es dann zu lassen/ und den Partheyen mit newensuppliciren und quereliren darwider einzukommen nit soll gestattet /sondern dieselbe abgewiesen werden / es seye dann daß dieselbe mitbeständigem Grund klärlich darthun wolten / daß der Bescheid /oder Urtheil erroneè, & ex falsa causa, oder nichtiglich gegeben wäre.warüber jedoch dieselbe dergestalt zu hören / daß wan sie dasselb niterweisen werden / alsdan das jenige depositum, so dieselbe nach Beschaffenheit der Sachen vor derselben Verhör zu der Cantzley zulegen / dem Fisco heimgefallen seyn solle.35. Nach außgesprochener End=Urtheil / solle dieselbige (dafernsie durch zulässige / und dieser Unser Fürstenthumben und Landenwolerhaltenen privilegus und Freyheiten / auch außgelassenen Edictis nicht widerlauffende / rechtmässige Appellation nicht suspendirt,)schleunig der gebühr exequirt, und darin kein Verzüglichkeit gestat-tet werden.36. Vnd weilen leider die tägliche Erfahrung im Werck selbst