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Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auff gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Hn. Johan Wilhelms, Pfaltzgraffen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, Edicten &c.
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(11deren nötig) sonsten aber von dem Tag / daß er dieselbe eingelieffert /innerhalb 14. Tagen gleichfals sub poena desertionis seine Notturfteinbringen / darinn anfänglich die obgesetzte formalia provocationiskürtzlich justificiren / demnegst / da er es also rahtsam und thünlichfindet / kan er auff vorige Acta submittiren / und dieselbe oder seineerste querel loco gravaminum repetiren / wie dann zu der Sachenbeschleunigung alle Partheyen hiemit ernstlich erinnert werden ihreSachen in prima instantia so wohl bey der extraordinari cognition,als bey den Gerichtern selbst also zu instruiren / und außzuführen /damit sie daruͤber in secunda gleich submittiren koͤnnen; Welchenfals dann provocatus gleichfals innerhalb 14. Tagen/ was er etwangegen die formalia provocationis so wohl als in der Haupt=Sachenselbst ferners hat / einbringen / und damit beschliessen solle: Där-auff dann (dafern nichts newes einkommen) darüber den Provo-canten zu hören nöhtig wäre / die Acta referirt, erwogen / und wasrecht / erkennt werden solle.51. Sonsten aber / da die Sach vor sich summariæ cognitionisund vor Unsere Cantzley gehörig / und provocant sein Beschwer-sonsten ferners etwan newes einbringen wolle/ hat er solchesnegst justification der formalien in möglicher Kürtze und Klarheit zuthun / und deutlich vorzubringen; Primo, warinn er sich beschwerttrachte. Secundò, was er besser zu beweisen / oder Tertiò, von neweneinzubringen gedencket/ damit auch hierinn/ wie sonsten zu etlichenmahln verspürt worden / kein Betrug noch Gefährlichkeit gebrau-het werde/ solle der provocant auff des provocaten/ oder auch Un-ser / oder Unser Statthalter / Cantzler und Räthe Erfordern / ver-mittels leiblichen Eyds zubehalten schuldig seyn / daß er seines neuenAnbringens in erster lnstantz nicht Wissenschafft gehabt / solcher nitinbringen können / oder einzubringen nicht nötig / oder nützlich er-achtet/ nunmehr aber zu Erhaltung seines Rechtens dienlich/ undachtwendig seye / Welche Meinung es dann auch mit dem provo-dahe er in dieser Instantz etwas newes einbringen wolle / hat /dann der provocant seine Notturfft oberzehlter massen einge-vendet / ist darüber alsdann der provocatus in seiner Gegen Not-fft unter sicherem termin zu hören / und da er die formalia impugkürtzlich / wie oben von den declinatoriis vermelt / zu verfahren /onst es mit Unterschrifft / und Verduppelung der Supplicationen /Anordnung deß Volmächtigen / oder election domicilii, und sonstenin allen puncten / wie hiebevorn von denen Sachen / so bey hiesigerCantzley erst eingeführet werden / verordnet ist / auch allerseits zu-halten.b 232. Dahe