Druckschrift 
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auff gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Hn. Johan Wilhelms, Pfaltzgraffen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, Edicten &c.
Entstehung
Seite
13
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

(13bezeugen / daß viele Partheyen ohne gnugsamb befügten Grund /oder auß ihrer Rathsgebern und Advocaten zancksüchtigen Vor-schlägen unnötige Rechtsstreit anfangen / oder gegen sich mit rechtund fueg angefangene Sachen unnötiger Weise/ und gegen besserWissen in Weitläufftigkeit zu ziehen sich befleissen/ dardurch zufor-derst eine schwere Verantwortung vor Gott / ihrer Obrigkeit / undihrem Nechsten auff sich laden / Uns und vnserer Cantzley verge-bliche Mühe / Arbeit und Zeit Verlierung verursachen. Deme danvorzukommen / so wohl vermög gemeiner beschriebener und ReichsRechten / als vnser Gerichts=Ordnung das Juramentum calumniaeverordnet und zugelassen; So soll ein jede Parthey / wie auch derselben Advocat und Procurator, endweder in eygener Person / oderbermittels einer special gnugsamen Vollmacht durch ihren Procu-ratorem, wann es endweder die andere Parthey begehrt/ und derRichter es darauff erkennt / oder auch von selbsten ihro (in welcherley Theil des Gerichts) von Ambts wegen aufferlegt/ das Jura-mentum calumniae rechtlicher Ordnung / und bey Straff derselbenzuerstatten und abzulegen schuldig seyn.37. Alsdann auch der zanckfüchtigen Partheyen/ oder der Ad-vocaten Boßheit und Vngeschickligkeit / wie billig / vorzukommen /contra temere litigantes von Rechtswegen sichere straffen angesetzt.und wohl verordnet; So sollen vnsere Statthalter/ Cantzler undRäthe fästiglich darob halten/ daß so bald sich befinden wird/ daβjemand in der Hauptsachen / oder auch einem oder andern incidentiohne Fug und Ursach litigirt, ein mehrers / dann der Beklagterschuldig / fordert / frivolas exceptiones, oder unerhebliche erdichteteOrsachen pro prorogatione, vergebliche Wiederhohlung / und repe-tiones priorum, (dardurch die Sach auffsetzlich verzögert) ein-wenden / bey hangenden Rechten Thätlichkeit oder attentata verü-ben / und er darüber betretten würde / und daß der Advocat oder pro-arator und Sach=Verwalter daran mit schuldig seye / oder sonstauß Boßheit und Vngeschickligkeit solches verursachen / dieselbe /und ein jeder auß seinem eygenen Seckel/ nit allein in die Vnkostenprotractæ litis, oder dahe er übermässig gefordert / dem Beklagtenin duplices, vel triplices expensas, sondern auch der Sachen und Per-sonen Vmbständen und Gelegenheit nach/ auff Vnsere und VnserCantzley Ermessigung an Geld / Leib oder Ehr abgestrafft werden /38. Damit auch das jenig/ was einem oder andern durch Vns/Vnsere Stathalter / Cantzler und Räthe andern zum exempelund