(13bezeugen / daß viele Partheyen ohne gnugsamb befügten Grund /oder auß ihrer Rathsgebern und Advocaten zancksüchtigen Vor-schlägen unnötige Rechtsstreit anfangen / oder gegen sich mit rechtund fueg angefangene Sachen unnötiger Weise/ und gegen besserWissen in Weitläufftigkeit zu ziehen sich befleissen/ dardurch zufor-derst eine schwere Verantwortung vor Gott / ihrer Obrigkeit / undihrem Nechsten auff sich laden / Uns und vnserer Cantzley verge-bliche Mühe / Arbeit und Zeit Verlierung verursachen. Deme danvorzukommen / so wohl vermög gemeiner beschriebener und ReichsRechten / als vnser Gerichts=Ordnung das Juramentum calumniaeverordnet und zugelassen; So soll ein jede Parthey / wie auch derselben Advocat und Procurator, endweder in eygener Person / oderbermittels einer special gnugsamen Vollmacht durch ihren Procu-ratorem, wann es endweder die andere Parthey begehrt/ und derRichter es darauff erkennt / oder auch von selbsten ihro (in welcherley Theil des Gerichts) von Ambts wegen aufferlegt/ das Jura-mentum calumniae rechtlicher Ordnung / und bey Straff derselbenzuerstatten und abzulegen schuldig seyn.37. Alsdann auch der zanckfüchtigen Partheyen/ oder der Ad-vocaten Boßheit und Vngeschickligkeit / wie billig / vorzukommen /contra temere litigantes von Rechtswegen sichere straffen angesetzt.und wohl verordnet; So sollen vnsere Statthalter/ Cantzler undRäthe fästiglich darob halten/ daß so bald sich befinden wird/ daβjemand in der Hauptsachen / oder auch einem oder andern incidentiohne Fug und Ursach litigirt, ein mehrers / dann der Beklagterschuldig / fordert / frivolas exceptiones, oder unerhebliche erdichteteOrsachen pro prorogatione, vergebliche Wiederhohlung / und repe-tiones priorum, (dardurch die Sach auffsetzlich verzögert) ein-wenden / bey hangenden Rechten Thätlichkeit oder attentata verü-ben / und er darüber betretten würde / und daß der Advocat oder pro-arator und Sach=Verwalter daran mit schuldig seye / oder sonstauß Boßheit und Vngeschickligkeit solches verursachen / dieselbe /und ein jeder auß seinem eygenen Seckel/ nit allein in die Vnkostenprotractæ litis, oder dahe er übermässig gefordert / dem Beklagtenin duplices, vel triplices expensas, sondern auch der Sachen und Per-sonen Vmbständen und Gelegenheit nach/ auff Vnsere und VnserCantzley Ermessigung an Geld / Leib oder Ehr abgestrafft werden /38. Damit auch das jenig/ was einem oder andern durch Vns/Vnsere Stathalter / Cantzler und Räthe andern zum exempelund
Druckschrift
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auff gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Hn. Johan Wilhelms, Pfaltzgraffen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, Edicten &c.
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