Druckschrift 
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auff gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Hn. Johan Wilhelms, Pfaltzgraffen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, Edicten &c.
Entstehung
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26(6)50denen Landtags Handlungen beywohnen mögen / Wir aber dieselbe ausser deren Räthen / die Wir bey Uns zu behalten gesinnet /ihrer tragender Rahts-Pflichten / ad hunc Actum vorhero gnädigsterlassen wollen / gemelte Räthe hernach auch obiges von Uns gewilligtes Juramentum Taciturnitatis mit anderen Unseren Gülich= undBergischen Landständen von Ritterschafft und Städten außschwe-ren können.Sechstens / Ob Uns zwar von Unsern Gülich= und BergischenLandständen / der so offtmahls begehrter Status noch nit gehorsambstediret/ damit Wir als Lands-Fürst darauß hätten ersehen mögenin was für einer Summa die auffgenommene Capitalia in Anno 1649liquidirlich bestanden/ und wie viel seithero auß denen von erstbe-sagtem Jahr biß dahero mit Unserm/ und ihrer der LandständenConsens und Einwilligung außgeschriebenen / und eingebrachtenGeldern / so sich auff eine namhaffte grosse Summam belauffen / anZinß und Capitalien abbezahlt / und was noch an Zinß und Ca-pitalien rückständig verbleibe: So haben jedoch Vnsere Gülich undBergische Landstände von Ritterschafft und Städten sich anjetzounterthänigst erbotten / Vns angeregten vollkommenen Statum inner den nechsten drey Monathen gehorsambst einzuliefferenDemnach erklären Wir Vns hiemit gnädigst / so bald berüter Status extradiret / und Wir darinnen ob=allegirte Nachricht bestätdig und gründtlich gefunden / daß Wir den auff Vnsere Gülich= undBergische Pfennings-Meisterey-Cassa, dieses biß dato hinterhaltenen Status halber geschlagenen Lands-Fürstlichen Arrest und gethanes Verbott wieder gnädigst relaxiren / und dahe noch etwas an Ca-pitalien oder Interesse abzurichten / dasselbe gutmachen / sonsten aberdie in parato vorhandene Gelder zu andern passirlichen Lands Außgaben auff Maaß und Weiß / wie in Articulo 15. gemeldet ist / verwenden lassen wollen.Zum siebenden / Die particular Conventiones belangend /habenWir Vnsern Gülich= und Bergischen Landständen durch Vnsere De-putirte Räthe remonstriren lassen / was gestalt nicht nur allein in derC2Guldenen Bullen, denen Reichs Abscheiden / Käyserlichen Wa-pitulationen / und dem Instrumento Pacis, die von Land-Ständenund Unterthanen unter sich einseitig ohne Vorbewust und Ver-günstigung der Lands-Herrschafft anstellende Versamblungen ver-botten / sondern auch in specie in unsern beyden HertzogthumbenGülich und Bergh von den vorigen Hertzogen Unseren geehrtenperm