26(6)50denen Landtags Handlungen beywohnen mögen / Wir aber dieselbe ausser deren Räthen / die Wir bey Uns zu behalten gesinnet /ihrer tragender Rahts-Pflichten / ad hunc Actum vorhero gnädigsterlassen wollen / gemelte Räthe hernach auch obiges von Uns gewilligtes Juramentum Taciturnitatis mit anderen Unseren Gülich= undBergischen Landständen von Ritterschafft und Städten außschwe-ren können.Sechstens / Ob Uns zwar von Unsern Gülich= und BergischenLandständen / der so offtmahls begehrter Status noch nit gehorsambstediret/ damit Wir als Lands-Fürst darauß hätten ersehen mögenin was für einer Summa die auffgenommene Capitalia in Anno 1649liquidirlich bestanden/ und wie viel seithero auß denen von erstbe-sagtem Jahr biß dahero mit Unserm/ und ihrer der LandständenConsens und Einwilligung außgeschriebenen / und eingebrachtenGeldern / so sich auff eine namhaffte grosse Summam belauffen / anZinß und Capitalien abbezahlt / und was noch an Zinß und Ca-pitalien rückständig verbleibe: So haben jedoch Vnsere Gülich undBergische Landstände von Ritterschafft und Städten sich anjetzounterthänigst erbotten / Vns angeregten vollkommenen Statum inner den nechsten drey Monathen gehorsambst einzuliefferenDemnach erklären Wir Vns hiemit gnädigst / so bald berüter Status extradiret / und Wir darinnen ob=allegirte Nachricht bestätdig und gründtlich gefunden / daß Wir den auff Vnsere Gülich= undBergische Pfennings-Meisterey-Cassa, dieses biß dato hinterhaltenen Status halber geschlagenen Lands-Fürstlichen Arrest und gethanes Verbott wieder gnädigst relaxiren / und dahe noch etwas an Ca-pitalien oder Interesse abzurichten / dasselbe gutmachen / sonsten aberdie in parato vorhandene Gelder zu andern passirlichen Lands Außgaben auff Maaß und Weiß / wie in Articulo 15. gemeldet ist / verwenden lassen wollen.Zum siebenden / Die particular Conventiones belangend /habenWir Vnsern Gülich= und Bergischen Landständen durch Vnsere De-putirte Räthe remonstriren lassen / was gestalt nicht nur allein in derC2Guldenen Bullen, denen Reichs Abscheiden / Käyserlichen Wa-pitulationen / und dem Instrumento Pacis, die von Land-Ständenund Unterthanen unter sich einseitig ohne Vorbewust und Ver-günstigung der Lands-Herrschafft anstellende Versamblungen ver-botten / sondern auch in specie in unsern beyden HertzogthumbenGülich und Bergh von den vorigen Hertzogen Unseren geehrtenperm
Druckschrift
Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auff gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Hn. Johan Wilhelms, Pfaltzgraffen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, Edicten &c.
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