_ SE ( 9 -8 ) Z»
Men Küste längöhin, gegen Engeland zu, in denen Q.uar/ieren ver-theilet gelegen, haben Oià erhalten sich weittr m das Königreichzurücke zu ziehen.
Leirnn^irOU8.
Wann die an der Küste gelegene Jrrländer, welche in Aanhö-sischen Diensten stehen, gehöret hätten, daßssich in Groß-Britan-nien oder Jrrland eine Empörung, en ksveu»deskrserenöenlener-eignete,würden sie sonder-ZweiffelHauffen-weise 6elevrirct,und demkrLlenàren zugelauffen seyn. Es ist demnach die krsecsukion desHerhogs-Regenten, die er sowohl dieserwegen, als gegen die Reisedes k'rLtenäenren durch Franckreich genommen, etwas gar iävo-r-Mes vor den König Georgen in Engeland, daferne alles fein auf-richtig gemeiner ist, und hinter der ganhcv Sache keine falsche Ver-stellung verborgen lieget.
Das ist eben der Knoten, den man zuvor aufgelöset sehen, undwissen muß, ob keine falsche Verstellung dahinter verborgen lieget.Denn auf alle Versicherungen, welche Franckreich und Spanienwegen des k>i--ekenàenren geben, daß sie nemtich keinen Theil an sei-nen Anschlägen auf Groß-Britannien und Jrrland nehmen wollen,ist nicht ein Haar zutrauen. Gölte es auch Franckreich so gar ernst-lich und aufrichtig, zu dieser Zeit,nicht mit dem kr-cendenken meinen,würde es doch wenig darnach fragen, wann gleich Engeland durchinnerliche doublen und Empörungen starck zerrüttet werden möch-te.
Moficau. Jhro Majestät, unser Käyftr, Czaar und Herr,haben von allen Dero Ständen und Unterthanen, des ganhen Rus-sischen Reichs, einen Eod genommen, Krafft dessen sich ein jederverbindlich machen müssen, denjenigen vor seinen Herrn zu erken-nen , welchen Jhro Majestät zum 8uccello,-e des Rußischen ThwnSdsàiren würden. Hiernechst haben Jhro Majestät, unser Käyse^Czaar und Herr, durch Dero gantzes Reich und Lande, das Zus ?ri-moAÊurK, oder das Recht der Erst- Geburt aufgehoben, und dar-Aegen einem jeden Vater die Macht gegeben, nach Gefallen einen
Sohn,