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Gespräche in dem Reiche derer Todten ... zwischen zweyen Herzogen von Sachsen, und zwar Bernhardo, dem Grossen, von Weymar, dessen Ruhm in dem dreißigjährigen Teutschen Krieg sehr hoch gestiegen, und dem tapfern Printzen, Joh. Wilhelm, von Gotha, welcher Anno 1707. vor Toulon geblieben : worinnen beyder hoher Printzen Leben und Thaten ... enhalten ...
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Sohn, und auch sv gar den Jüngsten mit Vvrbeygehung dem Aek-teren, wann sie solchen darzu würdig erachten, W erwehlen, undihm diejenigen Vortheile zuzuwenden, welche sonst an der Erst-Ge-burt gehangen. Die Eydes-kornwi aber, so desfalls vorgeschrie-ben worden, lautet also:

E Ich Endes-genannter, gelobe und schwchrezuGOtt demAllmächtigen, und seinem Heil. Evangelio, daß ich die von demAllerdurchlauchtigsten, Großmächtigsten kerro, dem Grossen,Käyser und Selbsthalter von ganhRußland, unserm allergnädig-sten Herrn, den sten kebruani diesesjetzt-lauffenden 1722. Jahres,wegen der 8ucceàon,x>ubIjeirte Verordnung, vermöge welchereöJhro Majestät frey stehen solle, wann Sie oder Ihre Nach-folger auf dem Rußischen Thron , nach Dero hohen Belieben,jemand zum 8ucceà>re ernennen, oder auch, falls Sie an demànominirten8uccellore einige Untüchtigkeit wahrnähmen, Ih-re llelolucion wieder verändern, und einen andern Äiccelloremàominlren wollen, vor wahr und gerecht erkenne, und dersel-ben zu Folge den zur 8uccel2on àeliommìrten in allem gehorsamseyn,, ihn nach Jhro Majestät Absterben vor den wahren 8uc-cärem und meinen Herrn erkennen, bey allen Gelegenheiten,mit Hindansetzung meines Lebens vor ihn stehen , und denenje-mgen, welche diesem zuwkeder handeln, feind seyn wolle. Solleich à selbst dargegen zu handeln befunden werden , oder sonstetwas also auslegen, daß es dieser Verordnung zuwider lieft,so sötte ich vor einen Verräther gehalten werden, und nicht al-lem der Todtes-Straft, sondern auch dem Kirchen-Bann un-terworffen ftyn. Zur Bekräftigung dieses meines Eydesküsse ich die Worte und das Creutz meines Heilandes, und unter-schreibe mich dl.

Das ist wahrhafftig eine ganh sonderbare Zeitung, wirdà vielen so vollkommen, als ob dem Recht der Erst-Geburch,