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Sohn, und auch sv gar den Jüngsten mit Vvrbeygehung dem Aek-teren, wann sie solchen darzu würdig erachten, W erwehlen, undihm diejenigen Vortheile zuzuwenden, welche sonst an der Erst-Ge-burt gehangen. Die Eydes-kornwi aber, so desfalls vorgeschrie-ben worden, lautet also:
E Ich Endes-genannter, gelobe und schwchrezuGOtt demAllmächtigen, und seinem Heil. Evangelio, daß ich die von demAllerdurchlauchtigsten, Großmächtigsten kerro, dem Grossen,Käyser und Selbsthalter von ganhRußland, unserm allergnädig-sten Herrn, den sten kebruani diesesjetzt-lauffenden 1722. Jahres,wegen der 8ucceàon,x>ubIjeirte Verordnung, vermöge welchereöJhro Majestät frey stehen solle, wann Sie oder Ihre Nach-folger auf dem Rußischen Thron , nach Dero hohen Belieben,jemand zum 8ucceà>re ernennen, oder auch, falls Sie an demànominirten8uccellore einige Untüchtigkeit wahrnähmen, Ih-re llelolucion wieder verändern, und einen andern Äiccelloremàominlren wollen, vor wahr und gerecht erkenne, und dersel-ben zu Folge den zur 8uccel2on àeliommìrten in allem gehorsamseyn,, ihn nach Jhro Majestät Absterben vor den wahren 8uc-cärem und meinen Herrn erkennen, bey allen Gelegenheiten,mit Hindansetzung meines Lebens vor ihn stehen , und denenje-mgen, welche diesem zuwkeder handeln, feind seyn wolle. Solleich à selbst dargegen zu handeln befunden werden , oder sonstetwas also auslegen, daß es dieser Verordnung zuwider lieft,so sötte ich vor einen Verräther gehalten werden, und nicht al-lem der Todtes-Straft, sondern auch dem Kirchen-Bann un-terworffen ftyn. Zur Bekräftigung dieses meines Eydesküsse ich die Worte und das Creutz meines Heilandes, und unter-schreibe mich dl.
Das ist wahrhafftig eine ganh sonderbare Zeitung, wirdà vielen so vollkommen, als ob dem Recht der Erst-Geburch,