Druckschrift 
[1] (1796)
Entstehung
Seite
226
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Der Unterschied dieser zur Veränderung der C ri.

atltution erforderlichen absoluten Einstimmigkeit- von

der oben deducirten relativen , ist der, .dafa die lede-

re, im Nothfalle durch Ausschllesung mehrerer Ein-!-zelnen aus dem Staate hervorgebracht werden darf; j

Beitritt zur Majorität, bestimmt; bei der absoluten istdas Recht, Staatsbürger zu bleiben, absolut.

Wir haben gesagt , eine Constitution , die über.Baupt rechtmäfsig ist, d. h. die eine constituirte, aberverantwortliche exekutive Macht, und ein Ephorat hat, ^sey unabänderlich.Innerhalb dieses Umkreises ncm» ilieh sind noch Modifikationen ins unendliche möglich*, ;und diese nähern Bestimmungen sind unabänderlich.

Ist die Constitution unreelltmäfsig, so darf sieverändert werden, zu einer rechtmäfsiuen: und es ist :nicht zu verätatten, dafs irgend einer sage: ich willdie bisherige Constitution nicht aufgehen. Denn nur jdurch die bisher Statt gefundene Unwissenheit., und jUnempfänglichkeit einer rechtmäfsigen, ist die Erd ul» idung der rechtswidrigen zu entschuldigen: aber sobald !der Begriff des rechtsgemässen da ist; nnd die Nation ifähig ist, ihn zu realisiren, ist jeder verbunden ihnanzunehmen, denn das Recht soll herrschen. j

Etwas anderes ist die Verbesserung, und Abändfi* i

be trieben, und das Gesez war darauf berechnet. C;*

die erstere aber nicht, jöei der relativen Einstimmig.

rung der üivilgesezgebiyng. Diese findet sich von selbst.Der Staat bestand anfangs aus dieser bestimmten Men-schen Menge, die diese und jene bestimmten Gewer»

!

Volks.