Druckschrift 
[1] (1796)
Entstehung
Seite
225
Einzelbild herunterladen
 

225

die Vernichtung und Aufhebung alles Rechts entstan-den seyn.

Die aufgestellten Anordnungen, über die Wahlder Verwalter der exekutiven Macht., die der Ephoren,1 und ihrer Pflichten, sind Gesetze über die Verwaltungdes Gesetzes; und alle Gesetze dieser Art zusammen-gefafst, heissen die Constitution. Wir haben sonachin einem dritten Abschnitte des Staatsrechts zu redenj von der Constitution.

\ XIV.) Die Constitution (es versteht sich, eine

S recht und vernunftmäfsige) ist unahändarlich, undfür ewige Zeiten gültig, und wird, im Bürgervertra-ge, als eine solche, nothwendig gesezt.

Denn jeder Einzelne mufs zu derselben seine Bei»Stimmung geben; und sie ist sonach durch den ursprüng-lichen gemeinsamen Willen garantirt. Nur unter derI Garantie dieser bestimmten Constitution für seine Si-cherheit, hat jeder Einzelne sich in den Staat begeben.

, Er kann nicht genöthigt werden, einer andern seine_i Beisliminung zu geben. Da er aber, fa.ls eine solche1 andere dennoch duicbgesezt werden sollte, nicht un-' ter einer Verfassung, die nach einer von ihm nicht ge-billigten Constitution, regiert würde, leben könnte,sondern den Staat, vei'lassen müfste, welches gegen denursprünglichen Vertrag lauft, so draf überhaupt, wennauch nur ein Einziger dagegen wäre, die Constitutionj nicht verändert werden. Es bedraf sonach, für einej solche Veränderung der Constitution, der absoluten Ein-! stimuügkeit.

P

Der