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[1] (1796)
Entstehung
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Jassen , ist der, dafs, erwiessener Maafsen, ein grd-fser Unterscliied zwischen den meisten Stimmen, undAllen , gar nicht Statt finden könne.

XII.) Unter der heschriebnen Verfassung mufsunfehlbar und nothwendig nur das Recht, und diesesstets herrschen, wenn nicht etwa die Ephoren mit derexekutiven Gewalt sich vereinigen, um das Volk zu.unterdrücken. Dieses lezte, und höchste Hindernd*,einer gerechten Verfassung mufs gleichfals gehobenwerden.

Die Ephoren sollen von der exekutiven Gewaltnicht abhängig seyn, es soll unmöglich seyn, dafs ih-nen diese etwas angenehmes erweise. Sie müssenmit den Verwaltern derselben nicht in Umgang, Ver-wandschaft, freundfchaftlichem Verhältnisse, und der-gleichen stehen. Das Volk wird darüber wachen,und die Ephoren .würden dadurch vors erste das Zu-trauen desselben verlieren.

Ferner es ist rathsam, ja beinahe nothwendig,dafs die executive Macht auf Lebenszeit verliehenwerde, weil der Verwalter derselben seinen Standverliert; aber es ist eben so rathsam, dafs das Epho-rat -nur auf eine bestimmte Zeit verliehen werde, daes gar nicht nöthig ist, dafs der Ephor durch dasselbeseinen Stand verliere, Der ahgehende Ephor mufsdem neuantretenden Rechenschaft über das, was wäh-rend der Verwaltung seines Amts sich zugetragen, ab-legen ; ist etwas ungerechtes vorgefallen , und dauertin seinen Folgen noch fort, so ist der neue Ephor oh-ne weiteres vei'bunden, durch Ankündigung des Inter-dikts die Gemeine zu berufen, und über den abgegan- ,

genen