genen Ephor sowohl als über die Executoren, spre-chen zu lassen. Es ist einleuchtend dafs der schuldigbefundne Ephor als llochverräthcr zu bestrafen ist. —Aber das Ephorat mit Ehre verwaltet zu haben, be-rechtige auf Lebenszeit zu den ehrenvollsten Auszeich-nungen.
Das Volk mufs die Ephoren ernennen; nicht dieexekutive Gewalt; welches offenbar ungereimt wäre,■■noch die Ephoren sich selbst, weil die neuen die Rich-ter der abgehenden sind, und diese sich durch ihreWahl vor allem Gericht sicher stellen könnten. DieWeise, die Ephoren zu wählen, mufs in der Consti-tution bestimmt seyn. Man darf um das Ephorat nichtanhalten; auf wen das Auge und das ZutfSuen desVolk fällt, welches, gerade um dieser erhabnen Wahlwillen, auf seine biedern, und grofsen Männer , fort-gehend aufmerken wird, derselbe wird Ephor.
XIII) Sollen, nachdem diese Anstalten getroffenworden, die Ephoren noch immer mit der exekutivenGewalt, gegen die Freiheit des Volks sich verbinden,so wird dazu nichts geringeres erfordert, als dafs un-ter den ersten Männern des Landes, die man; nachund nach, zu Ephoren gswählt; in einer ganzen Rei-he derselben, auch nicht einer sey,‘ der nicht schonbeim Antritte seines Amts bestochen worden; ferner,dafs jeder in der ganzen Reihe auf dieses sllgemeineVerderben mit solcher Zuversicht rechnen könne, dafser davon seine ganze Sicherheit abhänliig mache.So etwas ist unmöglich, oder, wenn es möglich ist,so dürfte leicht geurtheilt werden; dafs ein so verdorb-nes Volk, worunter die allgemein für die besten an-