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[1] (1796)
Entstehung
Seite
217
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J2I?

Ferner ist es eben darum eine Hauptmaxime füreine vernunftmäfsige Constitution, und es sind dahii>abzweckende Veranstaltungen zu treffen, dafs bei Ver-sammlung der Gemeine allenthalben etwa in denProvincialstädten des Landes so grofse Haufen zu-sammen kommen, die den möglichen Versuchen derexecutiven Gewalt sich zu widersetzen, gehörigenWiderstand leisten können, dafs demnach sogleich,wie die Gemeine sich als Gemeine erklärt, eine sehrrespektable Macht auf den Beinen sey.

XI.) Eine wichtige Frage hierbei ist noch folgen-de: wodurch ist denn der Volksbeschlufs zu bestim-rpen ? Mufs Einstimmigkeit seyn,. oder ist die Stim-menmehrheit hinreichend, und mufs die Minorität derMajorität sich unterwerfen?

Im Staatsvertrage überhaupt mufs Einstimmigkeitseyn, wie oben gezeigt worden. Jeder mufs für sei-ne Person erklären, dafs er mit dieser bestimmtenVolksmenge, in ein gemeines Wesen, zur Erhaltungdes Rechts zusammentreten wolle.

In der Berathschlagung über die Walil der Magi-

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stratspersOlten verhielt sich die Sache schon anders.Die Minorität war freilich nicht verbunden , der Stim-me der Majorität beizutreten ; aber da sie der schwä-chere Theil wurde, konnte sie durch den stärkern ge-nöthigt werden, diesen Plaz, auf welchem die Mehr-heit nun ihre entworfene Constitution realisiren will,zu verlassen , und sich -irgendwo anders ansässig zumachen. Will sie dies nicht, und sie wird es umvieles nicht wollen so wird sie der Stimme der Ma-jorität beipflichten müssen. Der Grund war der:

weil