Druckschrift 
[1] (1796)
Entstehung
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ihr gleich besoldet werden. Ferner sind sie, wie zuerwarten , den Nachstellungen und Drohungen dieserGewalt ausgesezt, und haben keine Vertheidigung, aus-ser die Macht der Gemeine, die aber nicht beisammenist. Ihre Person mufs daher durch das Gesez gesichertwerden, d. i. sie müssen für unverlezlicb (sacrosancti)erklärt werden. Die geringste Gcwaltthätigkeit gegensie, oder auch nur Androhung der Gewalt, ist Hoch-verrath , d. i. unmittelbarer Angriff auf den Staat. Bioser, v;on der executivcn Gewalt erregt, ist schon ansich Ankündigung des Inderdikts ; denn die exekutiveGewalt sondert dadurch unmittelbar, und klar ihrenWillen ab , von dem gemeinsamen Willen.

Ferner, die Macht des Volks mufs die Gewalt,welche die Executoren in den Händen haben, ohne al-lem Vergleich, übertreffen. Könnte die leztere dererstem auch nur das Gegengewicht halten , so würde,falls die Exekutoren sich widersetzen wollten, wenig-stens ein Krieg entstehen zwischen ihnen und deinVolke, der durch die Constitution unmöglich gemachtwerden mufs. Wäre die exekutive Gewalt übermäch-tig , oder könnte sie es auch nur im Kriege werden, sokönnte sie das Volk unterjochen, woraus eine unbeding-te Sklaverei entstehen würde.

Daher ist es Bedingung der Kechtmäfsigkeit jederbürgerlichen Verfassung , dafs, unter keinerlei Vor-wand, die exekutive Gewalt eine Macht in die Händebekomme , welche gegen die der Gemeine des gering*sten Widerstandes fähig sey. Jeder Zweck mufs die-sem, dem höchst möglichen Zwecke, dem der Erhal-tung des Kechts überhaupt, aufgeopfert weiden.

F erner