den Beleidigten selbst verschaffe, welche hier darge-than worden. Der aufgestellte Saz ist sonach vonvorzüglicher Wichtigkeit für unsre ganze Rechtslehre.
Der Zirkel war der: die Möglichkeit des ge-
genseitigen Freilassens ist bedingt durch die ganzekünftige Erfahrung; aber die Möglichkeit der künf-tigen Erfahrung ist bedingt durch das gegenseitigeFreilassen. Nach der in der Wissenschaftslehre er-wiesenen Methode werden, um den Widerspruch zulieben, die beiden Glieder synthetisch vereinigt. Ge-genseitiges Freilassen , und die ganze künftige Erfah-* riing-müssen Eins, und ebendasselbe seyn, oder, deut-. licher, in der gegenseitigen Freilassung mufs schondie ganze künftige Erfahrung, welche begehrt wird,liegen, und durch sie verbürgt werden.
Dafs dieser Saz aufgestellt werden mufste, dar-an ist kein Zweifel; es ist nur die Frage, wie dasin ihm geforderte möglich sey.
Zuförderst ist sogleich klar, dafs, zu Folge die-ser Forderung, die ganze künftige Erfahrung, undzwar die begehrte Erfahrung der vollkommnen Si-cherheit beider, in einem Momente, in dem der Frei-lassung, vergegenwärtigt werden soll, und zwar gül-tig für die äussere Ueberzeugüng, da keiner die in-nern Gesinnungen des andern wissen kann. Beidemüfsten es sich daher unmöglich, physisch unmög-lich machen, einander fernerhin anzugreifen, undzwar so, dafs der andere Theil diese Unmöglichkeiteinsehen, und davon überzeugt seyn müsse. Die Si-cherung für die Zukunft heifst Gewährleistung , Garan- ,
tie.
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