Druckschrift 
[1] (1796)
Entstehung
Seite
114
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Vorher wollen wir genauer ansehen, was wir soeben gefunden.

Ein Zwangsrecht überhaupt, als allgemeinerBegriff, liifst sich aus dem Rechtsgesetze ohne Mii-he ableiten; aber so wie die Anwendung diesesRechts gezeigt werden soll, verwickelt man sich ineinen unauflöslichen Widerspruch; weil der Fhrtschei-dungsgrund einer solchen Anwendung in der Sinnen-wölt gar .nicht gegeben werden kann, sondern indem Gewissen eines jeden beruht. Das Zwangsrecht,als anwendbarer Begriff, steht mit .sich selbst in of-fenbarem Widerspruche; indem nie zu entscheidenist, ob in einem bestimmten Falle der Zwang recht-lich sey, oder nicht.

Es hängt davon, ob eine Ausübung des Zwangs-rechts durch den Beleidigten selbst möglich sey, odernicht , nichts geringeres ab, als die Beantwortungder Frage: ob ein eigentliches Naturrecht möglich

sey, inwiefern dadurch eine Wissenschaft desRechtsverhältnisses zwischen Personen, ausser demStaate, und ohne positives Gesez bezeichnet werdensoll. Da die nieliresten Rechtslehrer sich be°°t.

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formaliter über den Rechtsbegriff zu philosophiren,und, wenn ihrem Begriffe nur die blofse Denkbar-keit zukam, sich über die Anwendbarkeit desselbenwenig bekümmert, kamen sie über die angezeigteFrage ganz leicht hinweg. Hier wird die erste Fra-ge verneint, mithin auch die zweite: und um sich

von der Evident, dieser Lehre zu pberzeugen, dazugehört, dafs man sich eine bestimmte Einsicht in dieUnmöglichkeit der Ausübung des Zwangsrechts durch

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