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Der obige Saz sagt demnach: sie müssen einan-der gegenseitig Sicherheit garantiren; ausserdemkönnten sie nicht langer neben einander bestehen , son-dern einer von beiden müfste uothwenilig zu Grundegerichtet weiden.
Es fragt sich weiter, wie diese Garantie möglichsey. — ' Sie konnten darum die Waffen nicht niederle-gen, weil keiner dem andern trauen konnte. Siemüfs-ten sie demnach, d. i. ihre ganze Macht, niederlegenin die Hände eines dritten , dein beide trauen. DiesemDritten mülsten sie auftragen, denjenigen von beiden,der den andern angreifen würde, sogleich zurück zudrängen. Er müfste dies vermögen, er müfste alsoübermächtig seyn. ' Dieser Dritte würde sonach dasZwangsrecht für Leide ausüben. — Soll er dies, somüssen ihm Leide zugleich die Entscheidung ihrer ge-genwärtigen Streitigkeit sowohl, als deren, die mög-licher Weise •künftig zwischen ihnen entstehen könn-ten , d. h. sie mrifsten ihm ihr Recht des Gerichts über-gehen. Sie müssen ihm dasselbe ohne Vorbehalt über-geben ; es mufsvon ihm keine Appellation Statt finden.Denn wenn einer unter ihnen das Urt'heil ihres nun-mehrigen gemeinschaftlichen Richters leiten könnte,so verschaffte er noch immerfort sich selbst Recht; aberder andre traut ihm nicht , kann demnach auf diese Be-dingung den \ ertrag nicht eingehen. Beide müssen alsoihre physische flacht, und ihr Rechtsurtheil , d. i. alleihre Rechte jenem Dritten unbedingt unterwerjen,
IV.)
Thesis. Die Freiheit der Person, ist nach demRechtsgesetze durch niohts beschränkt, als durch
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