Druckschrift 
[1] (1796)
Entstehung
Seite
113
Einzelbild herunterladen
 

%

Das über die Grenze des Zwangsrechts entschei-dende kann demnach nicht, für den äussern Gerichts-hof zu Recht beständig gegeben werden, der Entschei-dungsgrund beruht im Gewissen eines jeden. Es isthier ein unauflöslicher Rechtsstreit, wie es scheint.Der Entscheidungsgrund könnte nur durch die ganzekünftige Erfahrung gegeben werden.

V Wenn nemlich der erste Angreifer, nachdem er. wieder ganz frei ist, nie wieder etwas widerrechtli-j.ches unternähme: und der Angegriffene nach erhal-

tener GenugthuuuK, gleiclifals mit völliger Freiheit,

t" CT y CT 7 O CT '

- alles weitern Zwangs sich enthielte, so wäre zu^ glauben, dafs der Crstere sich dem Gesetze unterwor-Xfen, und der leztere blos für sein Recht gestritten,- also dasselbe nie überfluten hätte. Eine solche Er-fahrung würde die gegenseitige Herstellung der Frei-heit, das Ablassen vom Gebrauche physischer Gewaltvon beiden Seiten , rechtsbeständig begründen.

* Aber diese gegenseitige Herstellung der. Frei-y heit der Friede zwischen beiden ist nicht mög-; lieh, ohne dafs jene Erfahrung vorhergegangen sey.Denn laut obigem - kann keiner es wagen, seinerrungenes Uebergcwicht aufzugeben im Glauben an die ihm mit Grund verdächtige Redlichkeit des andernf, Theils. I)a.s begründete ist. nicht möglich , ohne denGrund; und der; Grund ist nicht möglich,, ohne das: begründete. Wir sind daher in einem Zirkel befan-; gen. Wie' in einem solchen Falle nach syntheti-; scher Methode verfahren werden müsse,' und wasin gegenwärtiger. Untersuchung das Resultat diesesVerfahrens seyn werde , werden wir sogleich se.hen.

H , Vor-