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Das über die Grenze des Zwangsrechts entschei-dende kann demnach nicht, für den äussern Gerichts-hof zu Recht beständig gegeben werden, der Entschei-dungsgrund beruht im Gewissen eines jeden. Es isthier ein unauflöslicher Rechtsstreit, wie es scheint.Der Entscheidungsgrund könnte nur durch die ganzekünftige Erfahrung gegeben werden.
V Wenn nemlich der erste Angreifer, nachdem er. wieder ganz frei ist, nie wieder etwas widerrechtli-j.ches unternähme: und der Angegriffene nach erhal-
tener GenugthuuuK, ■ gleiclifals mit völliger Freiheit,
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- alles weitern Zwangs sich enthielte, so wäre zu^ glauben, dafs der Crstere sich dem Gesetze unterwor-’Xfen, und der leztere blos für sein Recht gestritten,■- also dasselbe nie überfluten hätte. Eine solche Er-fahrung würde die gegenseitige Herstellung der Frei-heit, das Ablassen vom Gebrauche physischer Gewaltvon beiden Seiten , rechtsbeständig begründen.
* Aber diese gegenseitige Herstellung der. Frei-y heit — der Friede zwischen beiden ist nicht mög-; lieh, ohne dafs jene Erfahrung vorhergegangen sey.Denn — laut obigem -— kann keiner es wagen, seinerrungenes Uebergcwicht aufzugeben im Glauben an■ die ihm mit Grund verdächtige Redlichkeit des andernf, Theils. I)a.s begründete ist. nicht möglich , ohne denGrund; und der; Grund ist nicht möglich,, ohne das: begründete. Wir sind daher in einem Zirkel befan-; gen. — Wie' in einem solchen Falle nach syntheti-; scher Methode verfahren werden müsse,' und wasin gegenwärtiger. Untersuchung das Resultat diesesVerfahrens seyn werde , werden wir sogleich se.hen.
H , Vor-