Druckschrift 
[1] (1796)
Entstehung
Seite
112
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Wie soll nun die Bedinzunsr , die herzliche Unter-

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werfung des andern unter das Rechtsgesez gegebenwerden ?

Niclit durch sein Bezeugen der Reue, durch sein jVersprechen der künftigen Besserung, durch freiwil- |lige Unterwerfung unter die Gewalt, Anbietung desErsatzes u. s. f. denn es ist kein Grund da, an seineRedlichkeit zu glauben. Es' ist eben sowohl möglich,dafs er nur durch seine gegenwärtige Schwäche, zudiesem Betragen bewogen worden , und nur die Gele-genheit , den Angegriffenen zu überwältigen- sich nurbesser ersehen wollen, als es möglich ist, dafs er es.redlich meine, und jezt auf einmal eine Revolution inseiner Denkart vorgegangen sey. Auf das ungewissehin kann der Angegriffene nicht die Waffen niederle-gen, und seine ganze Sicherheit blos stellen. Er wirdden Zwang fortsetzen; aber da die Bedingung des .Rechts problematisch ist, ist sein Recht dazu selbstnur problematisch.

Eben so, der erste Angreifer, der sich etwa zumSchadenersätze, der durch das Rechtsgesez unbedingtgefordert wird,- erboten,, wird und mufs dem Angrif-fe auf ihn widerstehen , weil seine ganze Freiheit da-bei gefährdet ist. Da es immer möglich ist, dafs- ervon nun an freiwillig sich der Regel des Rechts, alseinem Gesetze, unterwerfe, und nie wieder etwas ihmentgegen unternehmen werde, und in diesem Falle derfortgesezte Zwang des andern widerrechtlich seyn wür-de , kann ei- wolil auch das Recht haben, zu wider-stehen, urd den andern zu verfolgen, bis zur völligenVernichtung seiner Freiheit: aber auch sein Recht ist

nur problematisch.

Das