Druckschrift 
[1] (1796)
Entstehung
Seite
111
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denn das Zwangsrecht der Qualität, und Quantitätnacli, durch die erlittene Beleidigung, genau bestimmt,und von keiner weitern Bedingung abhängig.

Aber ein Umstand, den man in den neuernBehandlungen der Rechtslehre gröfstentheils übersehenhat das .Zwangsrecht gründet keinesweges sich le-diglich darauf, dafs cjer andere nur in dem gegenwär-tigen bestimmten Falle das Gesez nicht respektirt, son-dern zuförderst darauf, das er dadurch kund thut, erhabe jene Regel überhaupt sich nicht zum Gesetze ge-macht. Fine ungerechte Handlung, selbst nach einerReihe von Rechtsgemässen , beweift, dafs die Regeldes Rechts jemanden nicht unverbrüchliches Gesez sey,und dals er bisher die Ungerechtigkeiten etwa aus an-dern Gründen unterlassen habe. Durch die Aeusse-rung einer solchen Denkart nun wird es klar, dafs keinfreies Wesen sicher neben,ihm bestehen könne, da Si-cherheit lediglich auf ein Gesez sich gründen kann,und nur dadurch möglich wird; und der beleidigte wirdsonach berechtigt, zur völligen Vernichtung seiner Frei-heit, zur völligen Aufhebung der AJöglichkeit, mit ihmin der Sinnenwelt je wieder in Gemeinschaft zu kom-men. Das Zwangsrecht ist insofern unendlich , undhat gar keine Grenze, (ein Saz , den die.Rechtslehrerbald einseitig behauptet, bald einseitig geläugnet ha-ben) , wenn nicht etwa der ändere in seinem Herzendas Gesez übernimmt, als ein' solches, und sich ihmunterwirft. Sobald er es aber übernimmt hört dasZwangsrecht auf, da die Fortdauer desselben sich ledi-glich auf die Fortdauer der Gesezlosigkeit des anderngründete; und jeder -weitere Zwang ist von nun an wi-derrechtlich. In dieser Rücksicht ist die Grenze desZwangs bedingt. Wi«