denn das Zwangsrecht der Qualität, und Quantitätnacli, durch die erlittene Beleidigung, genau bestimmt,und von keiner weitern Bedingung abhängig.
Aber — ein Umstand, den man in den neuernBehandlungen der Rechtslehre gröfstentheils übersehenhat — das .Zwangsrecht gründet keinesweges sich le-diglich darauf, dafs cjer andere nur in dem gegenwär-tigen bestimmten Falle das Gesez nicht respektirt, son-dern zuförderst darauf, das er dadurch kund thut, erhabe jene Regel überhaupt sich nicht zum Gesetze ge-macht. Fine ungerechte Handlung, selbst nach einerReihe von Rechtsgemässen , beweif’t, dafs die Regeldes Rechts jemanden nicht unverbrüchliches Gesez sey,und dals er bisher die Ungerechtigkeiten etwa aus an-dern Gründen unterlassen habe. Durch die Aeusse-rung einer solchen Denkart nun wird es klar, dafs keinfreies Wesen sicher neben,ihm bestehen könne, da Si-cherheit lediglich auf ein Gesez sich gründen kann,und nur dadurch möglich wird; und der beleidigte wirdsonach berechtigt, zur völligen Vernichtung seiner Frei-heit, zur völligen Aufhebung der AJöglichkeit, mit ihmin der Sinnenwelt je wieder in Gemeinschaft zu kom-men. Das Zwangsrecht ist insofern unendlich , undhat gar keine Grenze, (ein Saz , den die.Rechtslehrerbald einseitig behauptet, bald einseitig geläugnet ha-ben) , wenn nicht etwa der ändere in seinem Herzendas Gesez übernimmt, als ein' solches, und sich ihmunterwirft. Sobald er es aber übernimmt hört dasZwangsrecht auf, da die Fortdauer desselben sich ledi-glich auf die Fortdauer der Gesezlosigkeit des anderngründete; und jeder -weitere Zwang ist von nun an wi-derrechtlich. In dieser Rücksicht ist die Grenze desZwangs bedingt. Wi«