weiter, als "sein Grund geht. Läfst sonach die Gren-ze der Anwendbarkeit des Grundes sich bestimmen,so läfst auch die Grenze des Begründeten sich angeben.Der Grund meines Zwangsrechts ist der, dafs der an-dere dem Rechtsgesetze sich nicht unterwirft. Indemich auf diesen Grund mich berufe, setze ich zugleich,däfs ich kein Zwangsrecht haben würde, wenn er sichdem Gesetze unterwürfe, und, quantitativ ausgedrückt,dafs ich nur in soweit ein solches Recht habe, als ersich dem Gesetze nicht unterwirft, und keines habe,inwiefern er sich demselben unterwift. — Das Zwangs-recht hat seine Grenzen , die freiwillige Unterwerfungdes andern unter das Rechtsgesez ist diese Grenze; je-der Zwang über diese Grenze hinaus ist widerrechtlich.Dieser allgemeine Saz ist Sogleich einleuchtend. Esist nur, da wir ein reelles und kein blos formales Na-turrecht lehren, die Frage, ob und wie diese Grenzein de'r Anwendung sich finden und bestimmen lasse.Ein Zwangsrecht tritt nicht ein, es sey denn ein Vr-recht verlezt worden; dann aber tritt es sicher ein, undso ist das Recht überhaupt in jedem bestimmten Falleerweifslich. Ferner ist sogleich klar, dafs der, wel-cher die Gültigkeit des Rechts will, jenen Angriff ei-nes Unrechts nicht will, und, wenn er dennoch ge-schehen ihn vernichtet, und ungeschehen' will.In dieser Rücksicht wäre denn auch seine Quan-tität jedesmal erweifslich; es liesse sich für jedenFall die Grenze des _ rechtlichen Zwanges bestim-men, er gienge bis zur völligen Genugthuung, undSchädenersaz ; so weit, bis beide Partheyen in den Zu-stande zurückversezt wären, in dem sie sich vor demungerechten Angriffe vorher befanden; und so wäre
denn