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Item Zwmijgsrecht ohne ein Recht des Gerichts , ist das.Resultat dieser Folgerung.
b.) Eä kommt darauf an , dafs der , welcher zumZwange berechtigt'seyn soll, unter das Gesez, undals ein solcher gedacht werde, der sich ihm unterwor-fen habe; dem wenigstens aus seinen Handlungennicht dargethan werden kann , dals er demselben nichtgehorche. Ausserdem könnte wohl Zwang und Kraftzum Zwange da seyn, nimmermehr aber ein Pveclit da-zu, als welches lediglich aus dem Gesetze fliesset. —Ferner ist Acht zu haben, auf den Charakter desZwangsrechts, dafs es lediglich aus dem Stillschwei-gen des Gesetzes, aus «seiner Nichtanwendbarkeit über-haupt auf diesen Fall, keinesweges aber etwa aus ei-nem Gebote desselben lierfliefst. Darum giebt es nurein Recht zu zwingen, dessen man sich bedienen darf,oder auch nicht, keinesweges aber eine Pßicht zumZwange.
Es ist aus der Deduktion des Zwangsrechts , dieso,eben geliefert worden , War, in welchem Falle das-selbe eintreten könne: nemlich dann, wenn eine Per-son die Urrechte des andern verlezt. Nachdem daher
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im ersten Kapitel diese aufgestellt worden, so muls esklar seyn, wenn sie verlezt sind. Dennoch ist es umder systematischen Ueberaicht-Willen nicht überflüssig,die Fälle , in denen'das Zwangsrecht eintritt, einzelnaufzuzählen ; und schärfer zu bestimmen: und dies
wird im zweiten Kapitel der Rechtslehre geschehen.
III.) D as Zwangsrecht überhaupt, und jeder Falldes Zwarigsrechts insbesondere hat seinen Grund 5 allesbegründete aber 1st nothwendig endlich, und geht nicht
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