Druckschrift 
[1] (1796)
Entstehung
Seite
108
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Nun aber ist der Zweck, mit einer -Person in Ge-meinschaft der Freiheit zu stehen, nur unter, der Be-dingung, erreichbar, dafs diese Person s'elbst sich dasGesez gegeben habe, die Freiheit des andern, oderseine Unechte zu respektiren.. Auf mein Betragen ge-gen den , der dieses Gesez sich mich gegeben hat, istes gar nicht anwendbar, denn der Zweck fällt hinweg,um desselben Willen ich seine Unrechte respektirensollte. Ohnerachtet daher ich mich überhaupt demGesetze unterworfen habe, hin ich doch, zu Folge desGesetzes selbst, nicht verbunden, die Freiheit dieserbestimmten Person zu respektiren. Ich denke michunter dem Gesetze, und auch nicht; ich denke michdarunter überhaupt: ich denke mich nicht darunter indiesem bestimmten Falle. Zu, Folge des erstem hand-le ich rechtlich , unter dem Gebote des Gesetzes, undhabe daher ein Recht: zu Folge "des leztern darf ichseine Freiheit, und Persönlichkeit angreifen, undmein Recht ist daher ein Zwangsrecht.

a.) weil das Gesez bedingt ist, uiid nur als einsolches übernommen werden kann. Darum kommt je-der Person das Recht zu, zu unheilen , oh dev Fall derAnwendung desselben da sey , oder nicht. Dieses Ur-theilen ist-hier, da es in Absicht auf das Reclitsgesezgeschieht, ein Richten. Jeder ist nothwendig seineigner Richter , und da, wo ein Zwangsrechts eintritt,ist der, der dieses Refclit hat, zugleich der Richterdes andern, gegen den er es hat, denn das Zwangs-recht ist nur durch jene Reclitserkenntnifs möglich.Ausser dieser Bedingung aber ist ursprünglich keinerder Richter des andern, noch kann er es seyn..

Kein