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Persönlichkeit hier nur insofern aufgezeigt, als eineVetlezung derselben durch physische Kraft möglich ist.
Dieses Recht, oder diese Rechte liegen im blos-sen Begriffe der Person, als einer solchen, und heis-sen insofern Vrrcchte. Die Lehre von denselben ent-steht durch die blofse Analyse des Begriffs der Per-sönlichkeit, inwiefern das in ihm enthaltene durch dasfreie Handeln anderer verlezt werden könnte , aber zuFolse des Rechtsaesetzes nicht soll.
Diese Lehre wird das erste Kapitel unsrer Rechts-lehre ausmachen.
II.) Das so eben aufgestellte Urtheil ist hypothe-tisch. Wenn freie Wesen, als solche, bei einander be-stehen sollen, so mufs jedes unter ihnen sich das be-schriebene Gesez aullegen. Das erstere, von welchemman nicht weifs, ob es gesezt sey, oder •'nicht, istdurch das lezt.ere bedingt; wenn sie beisammenstehensollen, so mufs jedes sich dieses Gesez geben, undwenn sie es sich nicht geben, so können sie nicht bei ein-ander bestehen. — Der einzige Grund für den Philo-sophen , eine solche Gesezgebung anzunehnren, istdaher jene Voraussetzung.
Wir folgern daraus weiter so. Das Gesez ist be-dingt, und ein mögliches Wesen, welches etwa jenesGesez sich geben dürfte, kann es sich, soviel wir we-nigstens bis jezt einsehen, nur als ein bedingtes ge-hen. Es übernimmt dasselbe zur Erreichung des dar-inn vorausoesezten Zweites. Es kann daher sich ihm
Ö
nur insoweit unterwerfen, als dieser Zweck erreichbarist; oder auch, das Gesez gilt für dasselbe nur inso-fern, als der Zweck erreichbar ist.
Nun