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für Anstalten getroffen habe, um ihren Zweck, un-beschadet der Freiheit derselben zu erreichen, wird sichzeigen.)
Wir analysiren zuförderst nochmals das aufge-stellte Gesez.
a. ) es soll seyn ein Gesez , d. h. es soll unmöglichseyn, dafs davon eine Ausnahme geschehe, es soll all-gemeingültig und kategorisch gebieten, nachdem eseinmal übernommen ist.
b. ) zu Folge dieses Gesetzes soll jeder einsclirän-ken seine Freiheit , d. i. den Unfang, seiner mit Frei-heit beschlosnen Handlungen, und Aeusserungen inder Sinnenwelt. Der Begriff der Freiheit ist sonachhier quantitativ und materiell.
c. ) er soll sie einschränken durch die Möglichkeitder Freiheit anderer. Hier hat dasselbe Wort einenandern Sinn, und die Bedeutung desselben ist ledi-glich qualitativ und formell. Jeder soll überhaupt nurauch frei, eine Person seyn können: aber wie weit derUmfang seiner durch Freiheit möglichen Handlungensich erstrecken solle , darüber wird durch das Gesezzunächst nichts bestimmt. Zu einer Handlung , die dieFreiheit und Persönlichkeit eines andern unmöglichmacht, hat keiner das Hecht; zu allen übrigen freienHandlungen hat es ein jeder.
Es ist demnach die erste Frage : vtas gehört da-zu, dafs jemand überhaupt frei, oder Person sey? Dader Inbegriff davon hier betrachtet wird , als Bedin-gung der Möglichkeit des Beisammenseyns freier Wb-sen, so heilst er insofern ein Recht; und aus demsel-ben Grande werden die Bedingungen der Freiheit und
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