Druckschrift 
[1] (1796)
Entstehung
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100
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könne , zum Gesetze seines Willens, und seiner Hand,lungen m-aeben sollte. So viel lafst sich einsehen, dafseine Gemeinschaft freier Wesen, als solcher, nicht be-stehen könne, wenn nicht jeder diesem Gesetze unter-worfen ist; und dafs sonach , 'wer diese Gemeinschaftwolle, nothwendig das Gesez auch wollen müsse;dafs es also hypothetische Gültigkeit habe. Wenn ei-ne Gemeinschaft freier Wesen, als solcher, möglichseyn soll, so inufs das Rechtsgesez gelten.

Aber die Bedingung sogar, die Gemeinschaft freie;Wesen, ist abermals bedingt, durch ein gemeinschaft-liches Wollen, Keiner kann durch seinen blofsen Wil-len eine solche Gemeinschaft mit einem andern realisi-ren, wenn der andere nicht denselben Willen hat,und zu Folge desselben sich dem dadurch bedingtenRechtsgesetze unterwirft. Hat der andere diesen Wil-len nicht, und welches.der sichere Beweifs davon ist,behandelt er den erstem dem Rechtsgesetze zuwider,so ist der erst'ere durch das Gesez selbst vom Gesetze.losgesprochen. Es galt nur unterBedingung des rechts-gemassen Betragens des andern; diese Bedingung istnicht gegeben: also ist das Gesez zu Folge seines eig-nen Ausdrucks nicht anwendbar auf diesen Fall, undder erstere ist, wenn es weiter kein Gesez giebt, wiehier vorausgesezt -wird, blos und lediglich an seineeigene Willkühr verwiesen: er hat ein Recht gegen

den andern.

Die Schwierigkeit, welche die bisherigen Be-handlungen der Rechtslehre grölstentheils ungelöst ge-lassen haben, ist die: Wie mag doch ein Gesez gebie-ten , dadurch dafs es nicht gebietet, Kraft haben, da-durch