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denke C. laut meines Vorsatzes, als frei, ich mufs ihnauch in dem Ergreifen des Vorsatzes, den ich ihm in mei-nem Begriffe anmuthe , als frei denken. Ich setze al-so nothwendia unsre Gemeinschaft, als mit abhän^iavon dem freien Entschlüsse des andern; also als zufäl-, lig , als Resultat eines IVechsehvollcns.
Ich will nichts weiter, als in Gemeinschaft dervernunftmäfsigen Behandlung mit ihm stehen ; die Ver-,fahrungsweise soll gegenseitig seyn. Wir wollen' bei-' de uns so behandeln. Er mich , ich ihn ; ich ihn , ermich. Also habe’ich auf den Fall hin, dafs er mich,nicht so behandelt, in jenem Vorsatze nichts gesezt;und, wenn hierüber weiter nichts da ist, als jenerVorsatz, auf diesen Fall überhaupt nichts gesezt. Ich' habe nicht gesezt, dafs ich ihn als freies VV esen be-handelnwolle, auch wenn er mich nicht so behandelt ;eben so wenig, dafs ich ihn dann nicht als freies We-sen, sondern so behandeln, wolle, wie er mich
behandelt; ich habe darüber weder Eins noch dasandere, ich habe gar nichts gesezt. So wie sei-
ne Behandlung unter meinen Begriff nicht pafst,so fällt derselbe aufgestelltermaafsen hin, und das •Gesez, das ich mir durch ihn vorschrieb, dieVerbindlichkeit, die ich mit mir selbst eingieng , fällthin; ich bin durch sie in nichts mehr gehalten, undhänge wieder lediglich von meinem freien Entschlüs-se ab.
IV.) Die Resultate des bisher gesagten sind diese.Es läfst sich gar kein absoluter Grund aufze gen, wa-rum jemand sich die Rechtsformel: beschränke deineFreiheit so, dafs der andere neben dir auch frei seyn
G 2 kön-