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Rechtsgesez erlaubt nur, aber gebietet nie, dafsman sein Recht ausübe. Ja, das Sittengesezverbietet sehr oft die .Ausübung eines Rechts,das dann doch , nach dem Geständnifs aller Welt, dar-um nicht aufhört j ein Recht zu seyn. Das Recht da-zu hatte er wohl, urtheilt man dann, aber er hätte :sich desselben hier nicht bedienen sollen. Ist denndann das Sittengesez , ein und eben dasselbe Princip,mit sich selbst uneins , und giebt zugleich in demsel- ,ben Falle dasselbe Recht, das es zugleich in demsel-ben Falle aufhebt? Es ist mir keine Ausrede bekannt,die diesem Einwurfe etwas scheinbares entgegenge-sezt hätte.
Ob esvra das Sittengesez dem Rechtsbegriffe eineneue Sanktion gebe, ist eine Frage, die gar nicht jin das Naturrecht, sondern in eine reelle Moral gehört, iund in ihr zu seiner Zeit wird beantwortet werden, jAuf dem Gebiete des Naturrechts hat der gute Wille 1nichts zu thun. Das Recht mufs sich erzwingen las- ’sen , wenn auch kein Mensch einen guten Willenhätte; und darauf geht eben die Wissenschaft desRechts aus, eine solche Ordnung der Dinge zu ent- ■werfen. Physische Gewalt, und sie allein, giebt ihmauf diesem Gebiete die Sanktion.
So bedarf es keiner künstlichen Vorkehrungen,um Naturrecht, und Moral zu scheiden , welche dannauch ihres Zweks allemal verfehlen: denn'wenn mannichts anders vor sich genommen hat, als Moral — jeigentlich auch diese nicht einmal, sondern nur Me-taphysik der Sitten — so wird man nach der künst-lichsten Scheidung, doch nie stwas anders unter seinen
Hän-