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tigen Wesen, als solchem , notbwendig sey. Nenneman diesen Begriff vorläufig N, Wirken mufs diesesX., wo nur Menschen bei einander leben, und sich.äussern , und eine Benennung in ihrer Sprache haben,von selbst, und ohne alles Zuthun des Philosophen,der es erst mühsam deducirt. Cb nun dieses X. gera-de das sey, was'der Sprachgebrauch das Recht ne*nt,ist eine Frage, über die der gemeine Menschenver-stand, aber, wohl zu merken, nur der gemeine sichselbst überlassene , keinesweges der, duich die will-kührlichen Erklärungen und Deutungen der Philoso-phen , betäubte, und irre gemachte Menschenverstand,zu entscheiden hat. "V orläufig erklären wir mit unserureigenen vollkommenen Rechte, dafs der deducirte Be-i griff X., dessen Realität eben durch die Deduktion1 erwiesen ist, uns, in dieser Untersuchung, der Reihts-begriff heissen solle, und kein möglicher andrer: aufunsre eigene Verantwortung , ob w ir alle die Fragen,
’ welche der gemeine Menschenverstand über das Rechterheben kann, aus ihm werden beantworten könnenoder nicht.
2.) Der deducirte Begriff hat mit dem Sittenge«setze nichts zu thun , ist ohne dasselbe deducirt, undschon darinn liegt, da nicht mehr als Eine Deduktiondesselben Begriffs möglich ist, der faktische Beweifs,dafs er nicht aus dem Sittengesetze zu deduciren sey sAudi sind alle Versuche einer solchen Deduktion gänz-lich mislungen. Der Begriff der-Pjiiiht , der aus jenemGesetze hervorgeht, ist dem des Rechts in den mei-sten Merkmalen geradezu eutgege.ngesezt; DasSittengesez gebietet kategorisch die Pflicht: das
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