Vernünftigkeit in dem Begriffe von seiner Handlungwieder vereinigt ist.
Meine Beliauptuug in dem angegebenen Fallewird die seyn: Seine Ijbandlung X. widerspreche sei-
ner eignen Voraussetzung, dafs ich ein vernünftigesWesen sey: er sey inconsequent verfahren. Ich da-
gegen sey vor X. in der Regel gewesen; und sey, zuFolge seiner Inconsequenz , gleichfals in der Regel,wenn ich ihn in sofern behandle, als'ein blosses Sin-nenwesen. ' Ich stelle mich daher auf einem hohemGesichtspunkt, zwischen uns beiden, gehe aus meinerIndividualität heraus , berufe mich auf ein Gesez , dasfür uns beide gilt, und wende dasselbe an auf den ge-genwärtigen Fall. Ich setze mich daher als Richter, d.i. als seinen Oberen. Daher die Superiorität, die sichjeder zuschreibt, der Recht-zu haben vermeint, überden, gegen welchen er Recht hat. — Aber, indem ichmich gegen ihn auf jenes gemeinschaftliche Gesez Be-rufe , lade ich ihn ein, mit mir zugleich zu richten jund fordere, dafs er in diesem Falle, mein Verfahrengegen ihn selbst consequent finden und billigen müs-se, durch die Denkgesetze gedrungen. Die Gemein-schaft des Bewufstseyns dauert immer fort. Ich rich-te ihn nach einem Begriffe , den er, meiner Anforde-rung nach, selbst haben mufs. (Daher das yofitive,das im Begriffe des Rechts liegt, wodurch wir -demandern eine Verbindlichkeit aufzulegen glauben, un-serer Behandlung sich nicht zu widersetzen, sondernsie selbst gut zu lieifsen. Dieses Verbindende ist kei-nesweges das Sittengesez: sondern das Denkgesez;und es tritt hier ein eine praktische Gültigkeit desSyllogismus.) /
C.) W ns